Midijob: Erweiterung des Übergangsbereichs ab Oktober 2022

Midijob: Erweiterung des Übergangsbereichs ab Oktober 2022
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Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1.7.2019 werden im Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

  • Zudem führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Der Midijobber braucht die Beiträge also nicht mehr aus eigenen Mitteln auf den Arbeitnehmer-Anteil von 9,3 % aufzustocken.
  • Im Übergangsbereich zwischen bisher 450,01 Euro und 1.300 Euro spricht man von einem Midijob und der Arbeitgeber zahlt knapp die Hälfte des vollen Sozialversicherungsbeitrags, für die Beschäftigten gilt ein reduzierter Satz, der sich nach dem Einkommen richtet. Ab der Verdienstgrenze von bisher 1.300 Euro werden die vollen Sozialabgaben fällig, die Arbeitgeber und Beschäftigte dann je zur Hälfte zahlen.

Aktuell umfasst ab dem 1.10.2022 der Übergangsbereich die Spanne zwischen der Geringfügigkeitsgrenze (zunächst 520 Euro) und 1.600 Euro (§ 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, geändert durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung„).

  • Und um eine Beschäftigung über den Minijob (520 Euro) hinaus attraktiver zu machen, sollen Arbeitnehmer im gesamten Übergangsbereich finanziell entlastet und Arbeitgeber dafür stärker belastet werden. Der Beitragsprung oberhalb der Minijob-Schwelle wird abgeflacht. Das bedeutet für den Midijob:
    • Der „Arbeitgeberbeitrag“ beträgt an der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro) zunächst wie beim Minijob 28 Prozent und wird dann gleitend bis zur Obergrenze von 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von rund 20 % abgeschmolzen.
    • Der „Arbeitnehmerbeitrag“ beträgt an der Geringfügigkeitsgrenze 0 Euro und steigt bis zur Obergrenze von 1.600 Euro linear auf den regulären Beitragssatz von rund 20 % an. Dann ergibt sich der Arbeitgeberbeitrag als Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag.
  • Die fiktive beitragspflichtige Einnahme wird nach einer neuen Formel berechnet:

F x 520 + [ 1.600 / ( 1.600 -520 ) ]  -  [ 520 / ( 1.600 -520 ) ] x ( Arbeitsentgelt - 520 )

  • Zusätzlich wird eine Formel für die beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag eingeführt:

(1.600 : (1.600 - 520)) x (Arbeitsentgelt - 520)

  • Der Faktor F wird wie folgt ermittelt: Es werden anstelle von 30 % jetzt 28 % genommen und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz dividiert. 28 % ergeben sich aus 15 % + 13 % (ohne Pauschalsteuer). Damit beträgt der Faktor F für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022: 0,7009 (28 % : 39,95 %).
  • Übergangsregelung: Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielen, gelten befristete Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Diese Beschäftigten haben ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Bestandsschutzregelungen gelten bis zum 31.12.2023 (§ 134 SGB IV-neu).

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