Die Fortbildung zum Meister ist teuer, und die Aufwendungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Einige Bundesländer zahlen seit einiger Zeit einen Meisterbonus, um die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Die Frage ist allerdings, ob die Werbungskosten um den Bonus gekürzt werden müssen.
In Bayern erhält seit dem 1.9.2013 jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Die entsprechende Richtlinie gilt noch bis zum 31.12.2016.
Auch in Sachsen wurde das Förderprogramm Meisterbonus beschlossen, nach dem ab 1.9.2016 bei Meisterfeiern Handwerks-, Industrie- und Fachmeister nicht nur ihre Meisterbriefe, sondern auch einen Bonus in Höhe von 1.000 Euroerhalten werden. In Rheinland-Pfalz hat die SPD in ihrem Regierungsprogramm die Einführung eines Meisterbonus vorgesehen und auch das Land Mecklenburg-Vorpommern honoriert bereits seit 1.1.2016 den erfolgreichen Abschluss von Meisterinnen und Meistern in Handwerk und Industrie mit einem Meister-Extra über 1.000 Euro.
Aktuell hat das Finanzgericht München entschieden, dass die als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten für die Meisterprüfung nicht um den ausgezahlten Meisterbonus gekürzt werden müssen. Der Bonus sei keine steuerbare Einnahme, sei nicht mit einer Einkunftsart verbunden und nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft. Daher liege auch kein steuerfreies Stipendium gemäß § 3 Nr. 44 EStG oder eine Ausbildungsförderung gemäß § 3 Nr. 11 EStG vor. Der Meisterbonus werde nicht wegen der Aufwendungen, sondern allein wegen des erfolgreichen Abschlusses gezahlt (FG München vom 30.5.2016, 15 K 474/16).
Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung des Finanzgerichts und belässt den Meisterbonus nicht nur steuerfrei, sondern beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32). Auch in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sollte sich in vergleichbaren Fällen auf die Verfügung des BayLfSt bezogen werden, weil hier der Meister-Bonus bzw. das Meister-Extra die gleichen Ziele verfolgt wie der Bonus in Bayern.