Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird gefördert, wer sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet (sog. Meister-BAföG). Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen.
Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt. Da der Darlehensvertrag über das Meister-BAföG mit der Bank – Kreditanstalt für Wiederaufbau – besteht, sei die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln. Und deshalb stehe der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (FG Niedersachsen vom 31.3.2021, 14 K 47/20, Revision VI R 9/21).
Der Fall: Eine Angestellte nimmt für ihre Fortbildung zur Industriemeisterin nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ein KfW-Darlehen für Meister-BAföG auf. Im Darlehensvertrag wird darauf hingewiesen, dass 50 % des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird.
Nach bestandener Prüfung erhob das Finanzamt für den Erlass Einkommensteuer. Mit der Begründung: Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden.
Das Finanzgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter sahen keine Einnahme und beließen den Darlehenserlass steuerfrei.