Beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber einen Lohnsteuerfreibetrag, den man sich vom Finanzamt zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) aufnehmen lassen kann. Der Lohnsteuerfreibetrag gilt derzeit jeweils für die Dauer eines Jahres und muss jedes Jahr aufs Neue beantragt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG).
Aber im Jahre 2013 wurde mit dem „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ vom 26.6.2013 geregelt, dass der Lohnsteuerermäßigungsantrag und der Lohnsteuerermäßigung: Lohnsteuerfreibetrag gilt künftig für zwei JahreLohnsteuerfreibetrag im Regelfall für zwei Jahre Gültigkeit haben soll. Doch wann diese Neuregelung erstmals greifen soll, darf der Bundesfinanzminister mittels BMF-Schreiben bestimmen (§ 39a Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 37 EStG).
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und bekannt gegeben, dass die zweijährige Gültigkeit des Lohnsteuerfreibetrages ab dem 1.1.2016 gelten soll und schon ab dem 1.10.2015 beim Lohnsteuerermäßigungsantrag berücksichtigt wird (BMF-Schreiben vom 21.5.2015).
Die längere Geltungsdauer eines Freibetrags führt zu einer deutlichen Vereinfachung für den Arbeitnehmer und auch für die Finanzverwaltung. Der Arbeitnehmer braucht nicht mehr jährlich den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt zu stellen und auch für die Finanzverwaltung mindert dies den Arbeits- und Bürokratieaufwand.
Lohnsteuer kompakt: Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu Ihren Gunsten verändern, können Sie den Freibetrag beim Finanzamt ändern lassen. Falls sich jedoch die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Eine Änderung kann sich zum Beispiel ergeben bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht oder verringert oder eine doppelte Haushaltsführung begründet wird oder wegfällt.
Hinweis: Falls Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Gegebenenfalls zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge werden spätestens dann im Rahmen der Steuerveranlagung korrigiert.
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