Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2021 mehr Netto vom Brutto

Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2021 mehr Netto vom Brutto
Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2021 mehr Netto vom Brutto

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigen lassen und so Monat für Monat ein höheres Netto-Gehalt bekommen: Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.

Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gibt es ein zweiseitiges Formular mit vier Anlagen zu Kindern, Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und – das ist neu! – haushaltsnahe Aufwendungen/ Energetische Maßnahmen. Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten
Verfahren“ auszufüllen.

SteuerGo

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2021 kann bereits ab Oktober 2020 gestellt werden, und zwar nur beim Finanzamt. Der Lohnsteuerfreibetrag ist dann im Regelfall für zwei Jahre gültig. Ändern sich die Verhältnisse, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen den Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor bildet dabei die individuellen Verhältnisse am treffendsten ab, weil sie bei beiden Ehegatten oder Partnern auch die Vorteile der Zusammenveranlagung berücksichtigt. Das Faktorverfahren kann beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ für die Dauer
von zwei Jahren beantragt werden.

Das ist neu beim diesjährigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung:

Anlage Kinder

Wie bereits für das Jahr 2020 wird auch im Jahre 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro aufgestockt. Während der Grundbetrag in der Steuerklasse II berücksichtigt wird, muss der Erhöhungsbetrag als Freibetrag beantragt werden (Zeilen 41-44).

Anlage N – Werbungskosten

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale in den Jahren 2021 bis 2023 ab dem 21. Entfernungskilometer statt 0,30 Euro jetzt 0,35 Euro (Zeile 10). Personen mit einem zu versteuernden Einkommen unter 9.696 Euro, bei denen sich die erhöhte Pauschale nicht auswirkt, können eine sog. Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Pauschale geltend machen – allerdings erst in der Steuererklärung 2021.

Für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann ebenfalls die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro ab dem 21. Entfernungs-km beansprucht werden (Zeile 43).

Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen – und zwar zusätzlich zum „normalen“ Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland. Diese Pauschale wird in Zeile 23 beantragt.

Für Heimarbeits- und Dienstreisetage wird keine Entfernungspauschale gewährt. Daher ist die Anzahl solcher Tage nun anzugeben (Zeile 5-6).

Anlage Sonderausgaben/Außergewöhnliche Belastungen

Die Behindertenpauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt. Minderbehinderte (GdB unter 50) erhalten den Pauschbetrag, ohne dass – das ist neu! – weitere Zusatzvoraussetzungen vorliegen müssen. Erstmals können sogar Steuerpflichtige mit einem GdB von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro beantragen. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 oder 5 erhalten ebenso wie Personen mit dem Merkzeichen „H“ und „Bl“ den höchsten Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege wird beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit. Hierzu wird der Pflegegrad abgefragt (Zeile 17).

Für behinderungsbedingte Fahrten gibt es ab 2021 einen gesetzlichen Pauschbetrag von 900 Euro oder 4.500 Euro, der in Zeile 49 beantragt werden kann. Angerechnet wird hier allerdings eine zumutbare Belastung.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen

Für energetische Maßnahmen am Eigenheim gibt es seit 2020 eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Diese kann steuermindernd bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und deshalb als Freibetrag bei den ELStAM eingetragen werden. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 Euro. Damit können Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt werden. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sind bis zu 7 % der Kosten abziehbar, höchstens 14.000 Euro.

Die Angaben zu den haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen, die bisher im Hauptvordruck enthalten waren, wurden jetzt in diese neue Anlage übernommen.

Formulare für die Lohnsteuer 2021

8 Kommentare zu “Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2021 mehr Netto vom Brutto”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Aleksej,

      wenden Sie sich am besten an Ihren Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertreter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manuela,

      vielen Dank für den Hinweis. Das Formular für die Kinder finden Sie hier.

      Die fehlerhafte Verlinkung im Text haben wir korrigiert.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  1. Martina Schmidt

    Hallo.
    Mein Kind bekommt Halbwaisenrente .Einmal von der Knappschaft und einmal von der Beamtenkasse .Bei der Beamtenkasse hat sie Steuern bezahlt .Sie braucht aber keine zu bezahlen.In welches Formular trage ich das ein .Lg Martina

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martina,

      wenn fälschlicherweise Steuern einbehalten wurden, können die zu viel gezahlten Steuern über die Einkommensteuererklärung zurückfordern.

      Am besten setzen Sie sich hier direkt mit Ihrem Finanzamt und der Beamtenkasse in Verbindung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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