Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen – so die Theorie! Wie so häufig bei Steuermodellen ist aber auch die Gestaltung „Zuschuss für eine Fahrzeugwerbung“ zu sehr auf die Spitze getrieben worden.
Auch wenn es genügend Warnungen gab: Allzu viele Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern 255 Euro lediglich dafür bezahlt, dass sie die Halterung für das Kfz-Kennzeichnen mit einer Werbung für ihre Firma versehen haben. Insofern war es nur eine Frage der Zeit, bis die Finanzverwaltung reagiert. Sie nimmt das Steuermodell „Fahrzeugwerbung“ ins Visier und sieht in den Zahlungen Lohnbestandteile, die zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit führen und voll zu versteuern sind. Und nun war sie damit auch beim Finanzgericht Münster erfolgreich.
Aktuell haben die Münsteraner Finanzrichter entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L).
Der Fall: Der Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung des Arbeitgebers gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung für die Fahrzeugwerbung Arbeitslohn darstelle und nahm den Arbeitgeber für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte er geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in seinem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich des-halb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele. Die Richter haben die Klage abgewiesen. Die Zahlungen für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar.
Begründung: Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letzteres hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre.
Die vom Arbeitgeber geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.
Das Urteil liegt auf einer Linie mit einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 (2 K 1180/16). Dieser Fall ist zwar vor den Bundesfinanzhof gegangen, allerdings ist die Frage, ob eine Vergütung für einen Werbeaufkleber Arbeitslohn darstellt, leider im Revisionsverfahren ausgeklammert worden (BFH-Urteil vom 1.8.2019, VI R 21/17). Im Münsteraner Fall ist ebenfalls die Revision zugelassen worden.
Ein Aktenzeichen beim BFH ist zwar noch nicht bekannt, dennoch sollte in Streitfällen Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Bestehende Verträge bzw. Gestaltungen hingegen sollten überprüft werden. Das heißt: Statt einer reinen Kennzeichenhalterung sollte ein großformatiger Werbeaufkleber angebracht werden, der eindeutig auf das Unternehmen schließen lässt und den ein fremder Dritter auch tatsächlich als Werbung wahrnehmen würde. Auch sollte der Betrag nicht jährlich erneut gezahlt werden, sondern immer nur dann, wenn sich der Aufkleber/Werbeausdruck ändert oder aber das Fahrzeug gewechselt wird. Zudem ist eine „konkrete Vertragsgestaltung„, wie sie das FG Münster fordert, angebracht.