Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Die Frage ist, ob sie ihre arbeitstäglichen Fahrten zur Entleiherfirma mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrtkilometer) oder mit der geringeren Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen können. Das wären nur 30 Cent je Entfernungskilometer (2021: 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer; 2022: 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).
Bis 2013 hatten Leiharbeitnehmer keine „regelmäßige Arbeitsstätte“, weil der Betrieb des Entleihers keine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers war. Sie übten also eine Auswärtstätigkeit aus. Das bedeutet: Leiharbeitnehmer konnten ihre Fahrten zu den Einsatzstellen zeitlich unbegrenzt mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten absetzen. Außerdem konnten sie an jeder neuen Einsatzstelle Verpflegungspauschbeträge für jeweils drei Monate geltend machen (BFH-Urteile vom 15.5.2013, VI R 18/12 und VI R 43/12).
Seit 2014 kann auch der Betrieb des Entleihers die „erste Tätigkeitsstätte“ sein, wenn Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung des Kunden dauerhaft zugeordnet sind. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unbefristet („bis auf Weiteres“), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate zu beschäftigen.
Das bedeutet: Fahrten sind nur noch mit der Entfernungspauschale absetzbar, Verpflegungspauschbeträge und Reisenebenkosten werden nicht mehr berücksichtigt. In anderen Fällen ist der Betrieb nicht erste Tätigkeitsstätte, sodass eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Mit der Folge, dass die Fahrten mit der Dienstreisepauschale und zudem in den ersten drei Monaten bei mehr als achtstündiger Abwesenheit Verpflegungspauschbeträge (14 EUR pro Tag) absetzbar sind (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 19).
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht im Fall einer unbefristeten Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma entschieden, dass die Mitarbeiter ihre „erste Tätigkeitsstätte“ am Ort der Entleiherfirma haben. Daher sind die arbeitstäglichen Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar; Verpflegungspauschbeträge werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn eine jederzeitige Versetzung des Mitarbeiters möglich ist (FG Niedersachsen vom 13.7.2021, 13 K 63/20).
- Die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG).
- Eine dauerhafte Zuordnung ergibt sich auch bei Leiharbeitnehmern, wenn diese für eine Entleiherfirma dauerhaft tätig sind und sich aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung ergibt.
- Der Bundesfinanzhof hat bereits geklärt, dass bei einem befristeten Leiharbeitsverhältnis durch die dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu der Entleiherfirma eine erste Tätigkeitsstätte entsteht (BFH-Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17).