Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen, die sog. zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet (§ 33 Abs. 3 EStG). Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue wieder überschritten werden muss, bevor sich die außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd auswirken, ist es vorteilhaft, möglichst viele außergewöhnliche Belastungen in ein Jahr zu legen, Rechnungen vorzeitig zu bezahlen oder aber durch Stundung die Bezahlung ins nächste Jahr zu verschieben.
Die Frage ist, ob die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer umfangreichen, über mehrere Jahre dauernden Zahnbehandlung im Jahr der Zahlung absetzbar ist.
Aktuell hat das Finanzgericht München die Vorauszahlung von Behandlungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Grundsätzlich seien Krankheitskosten im Jahr der Bezahlung abzugsfähig. Ein Abzug im Jahr der Bezahlung sei aber dann nicht möglich, wenn die Kosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund im Voraus bezahlt würden.
Eine solche Vorauszahlung stelle nämlich einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn sie nur aus steuerlichen Gründen gewählt wird. Steuerlich anerkannt wurden lediglich die geschätzten Kosten für den geleisteten Teil der Behandlung (FG München vom 12.5.2014, 7 K 3486/11).
Der Fall: Ein Bürger zahlt den Eigenanteil für eine sehr umfangreiche Zahnsanierung in Höhe von 45.000 Euro in einem Betrag bereits zu Beginn der Behandlung, während die zahnärztlichen Leistungen über einen Zeitraum von zwei Jahren anfallen. Grundlage für die Vorauszahlung war eine angebliche Festpreisvereinbarung mit dem Zahnarzt, die jedoch tatsächlich keine war, weil sie unter dem Vorbehalt des derzeitigen Befundes stand. Die Vorauszahlung war für den Bürger auch deshalb gewünscht, weil er in dem betreffenden Jahr eine sehr hohe Abfindung erhalten hatte und so durch die Vorauszahlung eine Steuerersparnis von 42 % erlangte.
Lohnsteuer kompakt: Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn Sie für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweisen können. Als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung ist eine wirkliche Festpreisvereinbarung anzusehen, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und so das Risiko höherer Kosten tatsächlich ausgeschlossen wird.