Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis.
Doch dieser Nachteil könne – so meinen viele – ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen. Daher lohnt es sich oftmals, kleinere Rechnungen für Arzt und Arzneimittel nicht einzureichen, sondern aus eigener Tasche zu bezahlen.
Doch bisher ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob Krankheitskosten, die wegen der Beitragsrückerstattung nicht bei der Krankenversicherung eingereicht werden, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Mehrere Finanzgerichte meinen jedenfalls, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die Kostenerstattung die Kosten nicht mehr zwangsläufig und die Abwälzung auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt sei.
Aktuell hat das Finanzgericht Niedersachsen in gleicher Weise entschieden, dass Krankheitskosten, die in Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (FG Niedersachsen vom 20.2.2019, 9 K 325/16, Revision).
Der Fall: Die Kläger hatten anstelle der Erstattung der Arztrechnungen durch die Krankenkasse die Kosten selbst getragen und von der Kasse eine Beitragsrückerstattung in Form einer sog. Pauschalleistung für das vergangene Jahr in Anspruch genommen. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Kosten mangels Zwangsläufigkeit ab. Zumindest sei der Erstattungsbetrag von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen abzuziehen.
Nach Auffassung der Richter lässt der Verzicht des Klägers auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten – soweit sie den Selbstbehalt von hier 600 Euro übersteigen – die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen. Dies gilt auch, wenn der Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich vorteilhaft für die Kläger ist.
Der wirtschaftliche Vorteil führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse: Kann sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, ist eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn Gründe vorliegen, die den Verzicht selbst oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als unzumutbar erscheinen lassen könnten.
Verzichten Sie zugunsten einer Beitragserstattung auf eine Kostenerstattung, sind Sie steuerlich doppelt benachteiligt: Zum einen dürfen Sie die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Zum anderen wird die Beitragserstattung im Rahmen der Sonderausgaben mit Ihren Krankenversicherungsbeiträgen saldiert, sodass sie auch hier weniger absetzen können.
Ein Trost mag sein, dass sich kleinere Gesundheitskosten ohnehin nicht steuermindernd auswirken, wenn die zumutbare Belastung nicht überschritten wird. Lediglich die Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehalts, die nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sind, stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Sofern jedoch dieser Betrag unter der zumutbaren Belastung liegt, ergibt sich insoweit keine steuerliche Auswirkung.