Krankheitskosten: Selbstbehalte nicht als Sonderausgaben absetzbar

Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis. Doch dieser Nachteil könne – so meinen viele – ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass selbst getragene Krankheitskosten, die wegen der Beitragsrückerstattung nicht bei der Krankenversicherung eingereicht werden, nicht als Sonderausgaben absetzbar sind. Hierbei handele es sich nicht um Versicherungsbeiträge, weil damit kein Versicherungsschutz erlangt wird, „sondern gewissermaßen das Gegenteil davon.“ Denn die Krankenversicherung übernimmt aufgrund des Selbstbehaltes gerade keine Risikoabdeckung (FG Münster vom 17.11.2014, 5 K 149/14 E, Revision).

Hinweis: Die geltende Regelung kann dazu führen, dass die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst wirtschaftlich vorteilhaft erscheint, unter Einbeziehung der steuerlichen Konsequenzen wirtschaftlich nachteilig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Krankheitskosten in Höhe von 400 Euro selbst tragen, um eine Beitragsrückerstattung von 500 Euro zu erhalten. In diesem Fall sind die Krankheitskosten von 400 Euro nicht als Sonderausgaben absetzbar, während die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung der abzugsfähigen Versicherungsbeiträge führt. Der Ersparnis bei der Krankenversicherung von 100 Euro steht damit möglicherweise eine höhere steuerliche Mehrbelastung gegenüber.

Lohnsteuer kompakt: Selbst getragene Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Hierbei gilt allerdings eine Einschränkung: In Höhe der zumutbaren Belastung wirken sie sich nicht steuermindernd aus. Diese zumutbare Belastung beträgt je nach Familienstand zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und ist somit im Allgemeinen höher als die in Aussicht gestellte Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung und der entsprechenden selbst getragenen Krankheitskosten. Das bedeutet: Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehaltes sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Ob der Ausschluss in Höhe der zumutbaren Belastung rechtlich in Ordnung ist,  muss der Bundesfinanzhof jetzt klären (Aktenzeichen: VI R 33/13, VI R 32/13, X R 43/13, VIII R 52/13).

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