Eltern können auch die eigenen Krankenversicherungsbeiträge Ihres Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) als Sonderausgaben absetzen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, zum Beispiel für Kinder in Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
- Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind absetzbar unabhängig davon, ob die Eltern die Beiträge des Kindes im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen in Form von Barunterhalt oder in Form von Sachunterhalt wirtschaftlich tragen. Auch ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist ohne Bedeutung.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Entweder erfolgt die Berücksichtigung bei den Eltern (nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG) oder beim Kind (nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG).
Aktuell werden ab dem 1.1.2023 die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern nur noch dann als Sonderausgaben anerkannt, wenn die Eltern in ihrer Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2022„).
Gemäß § 10 Abs. 2b EStG wird die Höhe der im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Mit der verpflichtenden Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung der Eltern soll verhindert werden, dass es zu einer Doppelberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge sowohl beim Kind als auch bei den Eltern kommt.