Für alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sinkt der allgemeine Beitragssatz 2015! Jede Krankenkasse kann aber zukünftig einen eigenen Zusatzbeitrag fordern. Seit 2009 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich bei allen Krankenkassen 15,5 %, der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 %. Der Beitrag besteht grundsätzlich aus drei Komponenten: Grundbeitrag, Sonderbeitrag und Zusatzbeitrag.
- Sonderbeitrag: Die Versicherten müssen einen Sonderbeitrag von 0,9 % alleine übernehmen. Folglich beträgt der Beitragsanteil für den Versicherten 8,2 % und für den Arbeitgeber bzw. Rententräger 7,3 %.
- Zusatzbeitrag: Kommt eine Krankenkasse mit diesem Beitrag nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einkommensunabhängig einen Zusatzbeitrag mit einem festen Euro-Betrag erheben.
Aktuell werden mit dem „GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz“ vom 21.7.2014 ab 2015 der Sonderbeitrag gestrichen und der Zusatzbeitrag neu gestaltet. Es gelten folgende Regelungen:
- Beitragssatz: Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 % (statt bisher 15,5 %). Dieser Beitrag wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. von Rentner und Rententräger getragen. Der Arbeitgeberanteil ist weiterhin mit 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %.
- Sonderbeitrag: Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 % des Verdienstes, den die Versicherten alleine zahlen mussten, wird gestrichen.
- Zusatzbeitrag: Der bisherige einkommensunabhängige Zusatzbeitrag wird umgestaltet in einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag (als Prozentanteil vom Einkommen), der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Er ist nach oben nicht begrenzt. Wie bisher ist er alleine vom Versicherten zu bezahlen. Den Zusatzbeitrag muss eine Krankenkasse festlegen, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine Liste, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und wie hoch dieser Beitragssatz ist. Durch die Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % auf 14,6 % werden den Krankenkassen Einnahmen in Höhe von rund 11 Milliarden Euro fehlen. Diese Unterdeckung soll über den Zusatzbeitrag gegenfinanziert werden.
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der jährlich zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben wird. Dieser Beitragssatz wird erhoben von Mitgliedern, deren allgemeine Krankenversicherungsbeträge von Dritten getragen werden. Für das Jahr 2015 wurde der Beitragssatz mit 0,9 % festgesetzt.
- Sozialausgleich: Der bisher vorgesehene Sozialausgleich aus Steuermitteln entfällt. Dadurch werden der Fiskus um einige Milliarden entlastet und die Arbeitgeber von einem bürokratischen Moloch befreit.
- Erstattungsbetrag: Die Möglichkeit für Krankenkassen, Rückzahlungen an die Mitglieder zu zahlen, wird abgeschafft.