Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag von 14,6 % jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen.
Doch für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der jährlich zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben wird. Dieser Beitragssatz wird erhoben von Versicherten, bei denen der allgemeine Krankenversicherungsbetrag von Dritten getragen wird. In den Jahren 2021 und 2022 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,3 Prozent (§ 242a SGB V).
Aktuell steigt zum 1.1.2023 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (Bundesanzeiger vom 31.10.2022).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II, behinderte Menschen in Behindertenwerkstätten, Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, sowie Auszubildende mit einer Vergütung bis höchstens 325 Euro monatlich. Bei Midijobs wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich zwischen 521 Euro und 2.000 Euro zugrunde gelegt.
- Zusatzbeitrag bei Auszubildenden: Liegt die Ausbildungsvergütung innerhalb der Geringverdienergrenze von 325 Euro im Monat, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Er hat also nicht nur den allgemeinen KV-Beitrag alleine zu tragen, sondern auch den Zusatzbeitrag, der sich nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bemisst.
- Zusatzbeitrag bei Minijobbern: Bei geringfügig Beschäftigten mit einem Monatsverdienst bis 520 Euro wird ein Zusatzbeitrag nicht erhoben. Der Arbeitgeber zahlt unverändert die Pauschalabgabe an die Minijobzentrale in Höhe von 30 % im gewerblichen Bereich, davon 13 % für die Krankenversicherung und 15 % für die Rentenversicherung. Im Haushaltsbereich beträgt die Pauschalabgabe 12 %, davon jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung.
- Zusatzbeitrag bei Studenten: Für Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
- Zusatzbeitrag beim Arbeitgeberzuschuss: Bei Arbeitnehmern, die privat krankenversichert oder in der GKV freiwillig versichert sind, beträgt der KV-Zuschuss des Arbeitgebers die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und des beitragspflichtigen Gehalts ergibt, höchstens die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden KV-Beitrages. Seit 2019 übernimmt der Arbeitgeber bei freiwilligen Mitgliedern der GKV auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages und bei privat Versicherten die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages (§ 257 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB).