Im Falle einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer nach Auslaufen der Gehaltsfortzahlung von sechs Wochen durch den Arbeitgeber Anspruch auf Krankengeld von der Krankenversicherung.
Diese Leistung wird steuerlich unterschiedlich behandelt:
- Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG). Das bedeutet, dass der Steuersatz, der auf das übrige Einkommen angewandt wird, höher wird und so zu einer Steuermehrbelastung führt.
- Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung ist steuerfrei und wird nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen (R 32b Abs. 1 Satz 3 EStR).
Diese Ungleichbehandlung erscheint willkürlich, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine steuerfreie Leistung. Die unterschiedliche Besteuerung könnte daher verfassungswidrig sein und gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG sowie das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG verstoßen.
Aber der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Ungleichbehandlung des Krankengeldes bestätigt: Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt dem Progressionsvorbehalt, während das Krankengeld aus der privaten Krankenversicherung nicht erfasst wird. „Die Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen und nicht privater Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt verstößt nicht gegen das Grundgesetz“ (BFH-Urteil vom 13.11.2014, III R 36/13).
Nach Auffassung des BFH ist die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt durch die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform und die dadurch bedingten unterschiedlichen Grundstrukturen sowie die unterschiedliche Ausrichtung durch das Solidarprinzip bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und das Äquivalenzprinzip bei der privaten Krankenversicherung andererseits.
Dies gelte auch ab 2009, als die allgemeine Krankenversicherungspflicht und der Basistarif in der privaten Krankenversicherung mit Kontrahierungszwang eingeführt wurden. Trotz dieser Annäherungen bestünden weiterhin grundsätzliche Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.