Kranken- und Pflegeversicherung: Noch in 2019 hohe Vorauszahlung leisten

Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern
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Ein schönes Steuersparmodell wird zum 1.1.2020 aller Voraussicht nach eine wichtige Änderung erfahren: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur so genannten Basisabsicherung. Entsprechende Beiträge dürfen nämlich nach derzeitigem Recht bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet wurden. Die Einschränkung des Abflussprinzips auf das 2,5-fache gilt nicht für so genannte Beitragsentlastungstarife, also Tarife, die dafür sorgen, dass die Beiträge im Alter stabil bleiben oder sogar niedriger sind. Daher haben in der Vergangenheit offenbar viele Privatversicherte die Möglichkeit genutzt, ihre Beiträge zu diesen Entlastungstarifen sogar bis zu 40 Jahre im Voraus zu zahlen und diese in voller Höhe im Abflussjahr abzuziehen. Doch mit dem Modell der unbegrenzten Vorauszahlung auf Entlastungstarife soll ab 2020 Schluss sein.

Zum Hintergrund: Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG). Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jahre 2011 eingeschränkt bzw. eine wunderbare Steuerspar-Option eröffnet:

  • Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).
  • Diese Einschränkung des Abflussprinzips gilt indes nicht für Beiträge, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“. Der erhöhte Beitragsanteil zur Beitragsentlastung im Alter ist – soweit er auf die Basisabsicherung entfällt – in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 88).

Ab 2020 soll die Einschränkung des Abflussprinzips bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einheitlich für sämtliche Beiträge zu einer Basisabsicherung gelten – und zwar einschließlich der Beitragsanteile, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“. Zum Ausgleich dieser Einschränkung wird der abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen auf das Dreifache angehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).

SteuerGo

Angesichts der geplanten Neuregelung kann es sinnvoll sein, eine entsprechende Vorauszahlung zu einem Beitragsentlastungstarif noch in 2019 zu leisten, sofern sich hier aufgrund einer besonders hohen Progression ein nennenswerter Steuervorteil ergibt.

Beispiel:
Herr Schulze ist ledig, selbstständig und privat krankenversichert. Der Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung – einschließlich Wahlleistungen – beträgt 5.000 Euro. Davon entfallen auf die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung 4.000 Euro. Da er im Jahre 2019 ein außerordentlich hohes Einkommen hat, kann er bis zum 2,5-fachen Jahresbetrag (5.000 Euro x 2,5 = 12.500 Euro ) im Voraus für die kommenden Jahre an die Versicherungsgesellschaft ein-zahlen und davon 10.000 Euro absetzen (4.000 Euro x 2,5 = 10.000 Euro ). Zudem leistet er eine Zahlung in einen Beitragsentlastungstarif von 4.000 Euro.

Bei einem Steuersatz von 40 % würde der Steuervorteil in 2019 bei 40 % von 10.400 Euro = 4.160 Euro liegen. Der Vorteil durch die Vorauszahlung der laufenden Beiträge liegt darin, dass der Höchstbetrag für Beiträge zu den „anderen Versicherungen“ von 1.900 bzw. 2.800 Euro bei „geschickter Beitragszahlung“ für zwei Jahre (bzw. 2,5 Jahre) ungeschmälert zur Verfügung steht, während er bei laufender Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung in den meisten Fällen ungenutzt „verpufft.“

Dadurch liegt ein endgültiger Steuervorteil vor, den es ohne Vorauszahlung nicht geben würde. Der Vorteil der Vorauszahlung auf den Beitragsentlastungstarif ist hingegen nur ein Progressions- oder Liquiditätsvorteil, denn spätestens im Renten- oder Pensionsalter würden sich die Beiträge sonst auswirken. Selbst-verständlich muss die Krankenkasse „mitspielen“ und die Vorauszahlungen auch „annehmen.“ Und die Krankenkasse sollte über eine gute Bonität verfügen, denn im Falle der Insolvenz könnten die Beiträge verloren sein. Ob der Abschloss eines Beitragsentlastungstarifs wirtschaftlich sinnvoll ist, muss natürlich individuell entschieden werden.

Und noch ein Hinweis: Bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem steuerfreien Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt 2019 rund 352 EUR (KV) plus 69,20 EUR (PV) pro Monat. Sofern hohe Vorauszahlungen geleistet werden, sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeberzuschuss in den kommenden Jahren nicht verlorengeht, also auch für die Folgejahre noch Beiträge „übrig bleiben“.

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