Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Doch sind auch die Kosten für ein so genanntes Hausnotrufsystem, das viele Senioren in Auftrag gegeben haben, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar? Im Jahre 2016 hatte die Finanzverwaltung in einem Erlass dazu Stellung genommen – und dabei eine kleine, aber feine Unterscheidung vorgenommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Tz. 11).
- Steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Die Kosten, die üblicherweise in der Betreuungspauschale enthalten sind, können somit zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Diese Auffassung entspricht dem BFH-Urteil vom 3.9.2015 (VI R 18/14).
- Nicht steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung, also wenn der Auftraggeber noch in der eigenen Wohnung lebt.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof für den zweiten Fall im Sinne der Finanzverwaltung entschieden: Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, mit dem lediglich der Kontakt zu einer Servicezentrale hergestellt wird (so genannte Rufbereitschaft), sind nicht als Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich begünstigt.
Bei einem reinen Hausnotrufsystem im privaten Haushalt wird keine unmittelbare Direkthilfe in Form eines Sofort-Helfer-Einsatzes in der Wohnung der betreffenden Person geschuldet, sondern diese als eigenständige Leistung Dritter vermittelt (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21).
Der Fall: Eine Rentnerin lebt allein im eigenen Haushalt und hat ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltet lediglich die Bereitstellung des Hausnotrufgeräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Im Notfall verständigt der Service die angegebenen Bezugspersonen, den Hausarzt, Pflegedienst usw. per Telefon. Das Finanzamt erkennt die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolgt. Dem stimmt der BFH zu.
Nach Auffassung des BFH liegt den Aufwendungen für das Hausnotrufsystem gewiss eine haushaltsnahe Dienstleistung zugrunde. Durch das Hausnotrufsystem wird sichergestellt, dass die Rentnerin, wenn sie sich im räumlichen Bereich ihres Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Die Dienstleistung wird hier jedoch – anders als im o.g. BFH-Fall vom 3.9.2015 – nicht „im“ Haushalt der Rentnerin erbracht.
Hier zahlt die Rentnerin nicht nur für die Bereitstellung der erforderlichen Technik, mittels derer der Kontakt zu der Einsatzzentrale ausgelöst wird, sondern im Wesentlichen für die Rufbereitschaft des Personals für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs und anschließender Kontaktierung von Angehörigen, Nachbarn, eines vorhandenen Bereitschaftsdienstes, des Hausarztes, Pflege- oder Rettungsdienstes, damit diese vor Ort Hilfe leisten.
Die wesentliche Dienstleistung ist hier also die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen, des Hausarztes, Pflegedienstes etc. per Telefon und nicht das Rufen des Notdienstes durch die Rentnerin selbst. Diese maßgebende Dienstleistung wird nicht in der Wohnung der Rentnerin und damit nicht in deren Haushalt erbracht.