Kleinunternehmerregelung: Änderungen ab 2025

Kleinunternehmerregelung: Änderungen ab 2025
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Die Kleinunternehmerregelung bietet Unternehmern mit geringem Umsatz steuerliche Vereinfachungen, allerdings auch Einschränkungen, wie den Wegfall des Vorsteuerabzugs. Ab 2025 treten wichtige Neuerungen in Kraft, die diese Regelung attraktiver gestalten und den Kreis der Berechtigten erweitern.

Neue Schwellenwerte für die Kleinunternehmerregelung

Bislang konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung wählen, wenn der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überstieg. Ab 2025 gelten deutlich höhere Grenzen:

  • Vorjahresumsatz: maximal 25.000 Euro
  • Laufender Jahresumsatz: maximal 100.000 Euro

Diese Beträge beziehen sich erstmals auf Nettoumsätze, während bisherige Werte Bruttoumsätze umfassten. Die Änderungen basieren auf dem Jahressteuergesetz 2024, dem der Bundesrat im November 2024 zugestimmt hat.

Keine Umsatzsteuererklärung mehr für Kleinunternehmer

Ab 2024 entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer. Die Ausnahme: Wenn das Finanzamt die Abgabe ausdrücklich anfordert, bleibt die Erklärung notwendig. Unternehmer müssen weiterhin eigenständig sicherstellen, dass die Umsatzgrenzen des § 19 UStG eingehalten werden.

Neue Regelung bei Umsatzüberschreitung

Erstmals entfällt ab 2025 die Umrechnung des tatsächlichen Umsatzes auf einen Jahresumsatz, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur für einen Teil des Jahres ausgeübt wird. Kleinunternehmer, deren Umsätze die Grenze von 25.000 Euro (Vorjahr) oder 100.000 Euro (laufendes Jahr) überschreiten, verlieren den Status ab dem Zeitpunkt der Überschreitung. Eine Nachbesteuerung für vorherige Umsätze erfolgt jedoch nicht.

Einbezug von EU-Unternehmern

Ab 2025 können auch Unternehmer aus anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen. Voraussetzung:

  • Der Umsatz im Gemeinschaftsgebiet liegt unter 100.000 Euro.
  • Inländische Umsätze bleiben unter den deutschen Schwellenwerten (§ 19 Abs. 4 UStG).

Deutsche Kleinunternehmer können umgekehrt in anderen EU-Ländern deren Regelungen nutzen. Für diese grenzüberschreitende Steuerbefreiung wird ein neues Meldeverfahren eingeführt, das durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.

Wahlrecht: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Unternehmer können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um die Vorteile des Vorsteuerabzugs zu nutzen. Dieser Verzicht ist ab 2025 bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Kalenderjahres möglich. Die Bindung an den Verzicht gilt für fünf Jahre.

Vereinfachte Rechnungsstellung für Kleinunternehmer

Ab 2025 dürfen Kleinunternehmer vereinfachte Rechnungen ausstellen. Diese müssen enthalten:

  • Hinweis auf die Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG.
  • Keine Ausweisung von Umsatzsteuer oder Steuersätzen.

Die neuen Vorgaben vereinfachen die Bürokratie für Kleinunternehmer erheblich, insbesondere bei Rechnungen für Privatpersonen.

Fazit

Die Änderungen der Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024 und das Wachstumschancengesetz 2024 erleichtern Unternehmern den Einstieg und erweitern den Kreis der Berechtigten. Mit den neuen Schwellenwerten und zusätzlichen Optionen wie der Einbeziehung von EU-Unternehmern passt sich die Regelung an die Bedürfnisse einer dynamischen Wirtschaft an.

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