Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Eltern nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Beim Kindesunterhalt ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen zu unterscheiden: Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss. Dieser ist in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
Doch bei der Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalt spielt das Kindergeld eine wichtige Rolle:
- Das Kindergeld für ein minderjähriges Kind steht den Eltern zu, und zwar beiden Elternteilen je zur Hälfte. Da es in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausbezahlt wird, darf der barunterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergelds vom Unterhaltsbedarf nach Düsseldorfer Tabelle abziehen.
- Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf des Kindes abgezogen.
Erst nach Abzug des hälftigen Kindergeldes bei Minderjährigen bzw. des vollen Kindergeldes bei Volljährigen ergeben sich die maßgeblichen monatlichen Zahlbeträge für den Barunterhaltspflichtigen, die tatsächlich zu zahlen sind.
Zum 1. Juli 2019 wird das Kindergeld angehoben – und zwar monatlich um 10 Euro („Familienentlastungsgesetz“ vom 29.11.2018). Das Kindergeld beträgt dann
- für das erste und zweite Kind: 204 Euro (bisher: 194 Euro
- für das dritte Kind: 210 Euro (bisher: 200 Euro)
- für das vierte und jedes weitere Kind: 235 Euro (bisher: 225 Euro)
Der Kinderfreibetrag bleibt mit 4.980 Euro und der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) mit 2.640 Euro unverändert.