Kindesunterhalt: Erhöhung der Unterhaltssätze

Kindesunterhalt: Erhöhung der Unterhaltssätze
pixabay/StartupStockPhotos Lizenz: Pixabay Lizenz

Geschiedene und getrennt lebende Väter/Mütter sowie Väter/Mütter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes.

Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).

  • Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesjustizministerium festgelegt. Für das Jahr 2020 wurde der Mindestunterhalt mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 12.9.2019 angehoben. So beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 165 EUR (369 EUR Mindestunterhalt abzüglich 204 EUR Kindergeld), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 220 EUR (424 EUR ./. 204 EUR) und für ältere Kinder bis zum 18. Lebensjahr 293 EUR im Monat (497 EUR ./. 204 EUR).
  • In dieser „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 12.9.2019 wurden damals auch die höheren Mindestunterhaltswerte für das Jahr 2021 festgelegt.
ABER: Da das steuerfrei zu stellende Existenzminimum von Kindern für 2021 nach dem neuen 13. Existenzminimumbericht monatlich 17 EUR über dem für 2021 zunächst vorgesehenen Mindestunterhalt liegt, ist eine Korrektur für das Jahr 2021 notwendig. Nun werden mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 3.11.2020 neue Werte für das Jahr 2021 festgesetzt (BGBl. 2020 I S. 2344).
So hoch ist der Mindestunterhalt des Kindes
Altersstufe 2018 2019 2020 2021
– bis zum 6. Lebensjahr 348 Euro 354 Euro 369 Euro 393 Euro
– vom 7. bis 12. Lebensjahr 399 Euro 406 Euro 424 Euro 451 Euro
– vom 13. bis 17. Lebensjahr 467 Euro 476 Euro 497 Euro 528 Euro
– ab dem 18. Lebensjahr 527 Euro 527 Euro 530 Euro 564 Euro

Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen:

  • Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss.
  • Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen.

Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt

Aufgrund des erhöhten Mindestunterhalts gibt es zum 1.1.2021 wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt hat keine Gesetzeskraft, gilt aber als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Erhöhung des Mindestunterhaltes (in der ersten Einkommensgruppe) führt zugleich zu einer Erhöhung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle„.

So hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf im Jahre 2021 (in Euro)
Einkommensgruppe Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Alter des Kindes Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
0- 5 6-11 12-17 ab 18
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

bis 1.900

1.901 – 2.300

2.301 – 2.700

2.701 – 3.100

3.101 – 3.500

3.501 – 3.900

3.901 – 4.300

4.301 – 4.700

4.701 – 5.100

5.101 – 5.500

393

413

433

452

472

504

535

566

598

629

451

474

497

519

542

578

614

650

686

722

528

555

581

608

634

676

719

761

803

845

564

593

621

649

677

722

768

813

858

903

100

105

110

115

120

128

136

144

152

160

960/1.160

1.400

1.500

1.600

1.700

1.800

1.900

2.000

2.100

2.200

ab 5.501 Entsprechend Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.9.2020, XII ZB 499/19.

Was bedeutet der neue Beschluss des BGH?

Der BGH hat entschieden, dass auch Kinder von Spitzenverdienern (Nettoeinkommen über 5.500 EUR) einen Anspruch haben, zur Bestimmung ihres Unterhalts das genaue Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu erfahren. Die Erklärung des Vaters, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, reiche nicht aus (BGH-Urteil vom 16.9.2020, XII ZB 499/19).

Bisher hatte der BGH keine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Einkommen über 5.500 EUR netto im Monat vorgenommen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Nunmehr hält der BGH aber eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin aktuell ausgewiesenen Einkommensbetrags für „nicht ausgeschlossen“ – d.h. bis 11.000 EUR. Mit diesem neuen Urteil hat der BGH die Rechte unterhaltsberechtigter Kinder gestärkt, einen über die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Kindesunterhalt fordern und so an den gesteigerten Lebensverhältnissen der Eltern teilhaben zu können.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.