Kindergeldanspruch: Wann endet eine Berufsausbildung?

Kindergeldanspruch: Wann endet eine Berufsausbildung?
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Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, sodass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet.

Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99).

Was aber gilt, wenn die Ausbildungsdauer in einer Verordnung oder in einem Ausbildungsvertrag festgelegt ist und die Abschlussprüfung bereits vorzeitig vor dem Ausbildungsende abgelegt wird?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in diesem Fall eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug mit dem im Ausbildungsvertrag genannten Abschluss endet und nicht bereits vorzeitig mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (BFH-Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16, vgl. SteuerSparbrief Februar 2018).

Aktuell hat das FG Baden-Württemberg wie folgt entschieden: Absolviert ein Kind eine Ausbildung zur Erzieherin, endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung.Das Urteil liegt auf einer Linie mit dem BFH-Urteil, so dass die Rechtsprechung als gesichert gelten kann (Urteil vom 24.4.2018, 10 K 112/18).

Der Fall: Die Tochter der Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss mit der Stadt einen Berufsausbildungsvertrag. Danach dauerte die Ausbildung insgesamt drei Jahre, und zwar vom 9.9.2013 bis zum 8.9.2016. Diese Vereinbarung entspricht der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Danach dauert die Ausbildung „unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Jahr“.

Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2016 und führt seit dem 9.9.2016 die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie eine Ausbildungsvergütung. Die Familienkasse hob ab August 2016 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte Kindergeld für die Monate August und September 2016 zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Juli 2016 geendet. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit sei nach ihrer Dienstanweisung (Stand 2017) ohne Belang. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Das FG Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin und setzte Kindergeld für die Tochter für die Monate August und September 2016 fest. Im Streitfall sei die Ausbildungsdauer durch eine Rechtsvorschrift festgelegt gewesen. Danach habe die Ausbildung mit Ablauf des 8.9.2016 geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt seien neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt gewesen. Die Tochter sei auch erst ab dem 9.9.2016 berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen.

Das Berufsbildungsgesetz stehe dem nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Neben der genannten Entscheidung vom 24.4.2018 gibt es ein nahezu inhaltsgleiches Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7.3.2018 (1 K 307/16). Auch hier ging es um eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung – so die Richter. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule durchlaufen. Im Übrigen bestehe kein Grund, die Berufsausbildung zur Erzieherin anders zu behandeln als die Ausbildungsberufe in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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