Kindergeld: Vorsicht bei Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Kindergeld: Vorsicht bei Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
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Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Beispiel: Nach dem Abitur möchte das Kind eine kaufmännische Ausbildung beginnen, muss aber einige Monate bis zum Ausbildungsbeginn warten. Auch wenn das Kind nach dem Schulabschluss auf den Start seines freiwilligen sozialen Jahres wartet, wird für den Übergangszeitraum Kindergeld gezahlt. ABER: Der Übergangszeitraum darf maximal vier Monate betragen – so steht es im Gesetz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und d EStG).

Nun wurde das Jahr 2020 von der Corona-Pandemie beherrscht und viele Kinder konnten ihre Ausbildung oder ihr freiwilliges soziales Jahr nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Schulabschluss beginnen, sondern vielleicht erst nach fünf oder sechs Monaten. Die Frage ist dann, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und d EStG dennoch buchstabengetreu auszulegen ist oder ob es für diesen Sonderfall eine Billigkeitsregelung geben kann.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster eine Billigkeitsregelung abgelehnt. Wenn das Kind coronabedingt länger als vier Monate warten musste, bevor es sein freiwilliges soziales Jahr antreten konnte, haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausgeht. Das Kind hätte nicht einfach auf den Start des freiwilligen sozialen Jahres warten dürfen, sondern hätte sich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden müssen. Nur dann wäre der Kindergeldanspruch (zumindest bis zum 21. Lebensjahr) erhalten geblieben (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

Der Fall: Die volljährige Tochter beendete ihre Schulausbildung im Juli 2020. Im Anschluss war sie auf Projektsuche für ein freiwilliges soziales Jahr, was sich aufgrund der coronabedingten Situation als schwierig erwies. Erst im Januar 2021 konnte sie mit dem freiwilligen sozialen Jahr starten. Offenbar in Unkenntnis der Feinheiten des Steuer- und Kindergeldrechts hat sich die Tochter nicht unmittelbar nach dem Schulabschluss, sondern erst am 20.11.2020 bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für August, September und Oktober 2020 auf, weil das Kind in dieser Zeit zum einen nicht arbeitssuchend gemeldet war und zum anderen der Übergangszeitraum zwischen Schulabschluss und Aufnahme des freiwilligen sozialen Jahres mehr als vier Monate betrug. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Begründung: Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes liegt. Bei einem Überschreiten der Übergangszeit entfällt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und d EStG) eine Begünstigung vollständig.

Eine Verlängerung der Übergangszeit kommt nach der Rechtsprechung auch dann nicht in Betracht, wenn nicht absehbar ist, ob diese überschritten werden wird. Die Tochter beendete ihre Schulausbildung im Juli 2020 und nahm ihren Freiwilligendienst im Januar 2021 auf. Der Zeitraum zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten beträgt demnach fünf Monate.

Trotz ihrer Suche nach einem Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr kann die Tochter auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld gezahlt, wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich keine Berufsausbildung, denn es dient in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl.

Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG auf Fälle, in denen ein freiwilliges soziales Jahr aufgrund der Coronapandemie nicht begonnen werden kann, ist nicht möglich. Es fehlt insoweit ebenfalls an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.

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In ähnlichen Fällen sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung der Schulausbildung. Dann kommt die Beschränkung auf den Vier-Monats-Zeitraum nicht zur Anwendung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

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Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht für Menschen, die sich sozial engagieren. Das Kind verdient ein Jahr recht wenig, die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres erworbenen Rentenansprüche sind minimal, sodass quasi ein Beitragsjahr mehr oder weniger verlorengeht. Und zu allem Überfluss verlieren die Eltern in einem Fall wie dem obigen noch den Kindergeldanspruch.

Es ist übrigens fast schon erschreckend, dass die Richter keine planwidrige Regelungslücke erkennen können und unter anderem mit der Gesetzeshistorie argumentieren. Als ob seinerzeit schon mit einer Coronapandemie zu rechnen gewesen wäre. Und dann wird nicht einmal eine Billigkeitsregelung erlassen. Und auch die Revision wird nicht gestattet.

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