Ebenso wie beim früheren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst werden Kinder auch beim freiwilligen Wehrdienst steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt, denn es handelt sich hierbei nicht um einen Freiwilligendienst gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG. Anders als beim Bundesfreiwilligendienst oder beim freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr erhalten die Eltern für die Dauer der Dienstzeit weder Kindergeld noch die steuerlichen Freibeträge für das Kind.
Eltern können aber doch während des freiwilligen Wehrdienstes Anspruch Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge haben: Nämlich dann, wenn der freiwillige Wehrdienst als Berufsausbildung zu werten ist (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG).
Eine Berufsausbildung ist anzunehmen, wenn das Kind im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes für einen militärischen Beruf, z.B. Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn, oder für einen zivilen Beruf ausgebildet wird, z.B. zum Telekommunikationselektroniker, Rettungssanitäter oder Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass beim freiwilligen Wehrdienst die Grundausbildung als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn sich das Kind als Soldat auf Zeit verpflichtet. Denn in der Grundausbildung erlernt das Kind Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die die Grundlage für seine Tätigkeit als Soldat auf Zeit bilden. Dies gilt auch dann, wenn die spätere Tätigkeit lediglich im Mannschaftsdienstgrad geleistet wird. Also steht den Eltern während der Grundausbildung Kindergeld oder die Kinderfreibeträge zu (FG Münster vom 13.11.2014, 11 K 2284/13 Kg).
Nach Auffassung der Richter ist die allgemeine Grundausbildung Voraussetzung für die spätere dienstliche Verwendung als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad. Bestandteile dieser Grundausbildung sind die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Rechte und Pflichten eines Soldaten, politische Bildung, Gefechtsdienst, Waffen- und Schießausbildung sowie Sanitäts- und Wachausbildung. Diese Grundlagen sind für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs, und sei es der Beruf des Soldaten auf Zeit, erforderlich.
Lohnsteuer kompakt: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim BFH anhängig. Derzeit ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Grundausbildung eines Wehrdienstleistenden ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für einen späteren Dienst eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad vermittelt und somit die Ableistung der Grundausbildung eine Berufsausbildung darstellen kann.