Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung haben die Eltern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen. Zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gehört auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Promotion eine zwingende Voraussetzung für den angestrebten Beruf ist oder nicht (z.B. BFH-Urteil vom 16.3.2004, VIII R 65/03; BFH-Urteil vom 9.6.1999, VI R 92/98).
In vielen Fällen wird die Promotion im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität angestrebt. Die Frage ist, ob trotz dieses Arbeitsverhältnisses noch eine Berufsausbildung anzunehmen ist und deshalb ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster eine interessante Entscheidung zur Promotion als Berufsausbildung bei einem wissenschaftlichen Mitarbeiter nach neuem Kindergeldrecht ab 2012 mit Wegfall der Einkommensprüfung getroffen: Wenn wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität eine Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden haben, besteht für die Eltern kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (FG Münster vom 12.9.2014, 4 K 2950/13 Kg). Und so lautet die Begründung:
- Die Promotionsvorbereitung gehört unverändert zur Berufsausbildung. Wenn sie jedoch nach Abschluss des ersten Staatsexamens – und damit nach Abschluss der Erstausbildung – erfolgt, stellt die Promotion eine Zweitausbildung dar.
- Für eine solche Zweitausbildung besteht nach neuem Recht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn daneben keine oder eine Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden ausgeübt wird oder wenn die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird (§ 32 Abs. 4 Satz 2-3 EStG).
- Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt eine Erwerbstätigkeit dar. Falls die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden umfasst, fällt der Kindergeldanspruch weg.
- Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt kein Ausbildungsdienstverhältnis dar, weil kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Promotionsvorhaben besteht. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist. Vielmehr muss eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausgeht. Die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erledigenden Aufgaben dienen allerdings in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität.
Hinweis: Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat einem Doktoranden den Kindergeldanspruch verweigert, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität mit der halben tariflichen Wochenarbeitszeit von 40,10 Stunden beschäftigt war. Das waren exakt 20,05 Stunden(!) bzw. 20 Stunden und 3 Minuten (FG Düsseldorf vom 29.8.2013, 3 K 2231/12 Kg).