Nach früherer Rechtslage hatten Eltern für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung nur dann Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn eine „typische Unterhaltssituation“ gegeben war. Dies war aber nicht mehr der Fall, wenn das Kind verheiratet war, weil nun die Unterhaltsverpflichtung auf dessen Ehegatten überging (§ 1608 BGB). Gleiches galt, wenn die unverheiratete Tochter ein nichteheliches Kind hatte, denn dann war der Vater des Kindes vorrangig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1615 l BGB).
Nach § 1615 l BGB besteht für die Mutter des nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt gegenüber dem Vater ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von mindestens sechs Wochen vor der Geburt und mindestens acht Wochen nach der Geburt. In besonderen Fällen kann sich die Unterhaltspflicht auf einen Zeitraum bis zu drei Jahren nach der Geburt erstrecken. Dieser gesetzliche Unterhaltsanspruch ist vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung der Eltern der volljährigen Mutter des nichtehelichen Kindes; diese sind dementsprechend grundsätzlich nicht mehr kindergeldanspruchsberechtigt (DA 31.2.3, BStBl. 2012 I S. 749).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Eltern für ihre unverheiratete Tochter, die in Berufsausbildung ist und ein uneheliches Kind hat, seit 2012 Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge haben, solange die Tochter noch keine 25 Jahre alt ist. Dass die Tochter gegenüber dem Vater ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch hat und Unterhalt bekommt, spielt hier nach neuer Rechtslage keine Rolle mehr. Denn seit 2012 ist die Einkommensprüfung des Kindes weggefallen (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 37/13).
Bereits im vergangenen Jahr hat der BFH geklärt, dass Eltern für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung auch dann Kindergeld bekommen, wenn das Kind verheiratet ist und dessen Ehegatte gut verdient, oder wenn das Kind eine sehr hohe Ausbildungsvergütung erhält. Das Einkommen des Kindes ist seit 2012 ohne Bedeutung.