Ab 2025 profitieren Eltern von einer verbesserten steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten. Der bisherige Höchstbetrag und der prozentuale Anteil der absetzbaren Kosten werden angehoben, was eine spürbare finanzielle Entlastung bedeutet. Erfahren Sie, welche Änderungen auf Sie zukommen und wie Sie davon profitieren können.
Kinderbetreuungskosten: Aktuelle Regelung bis 2024
Eltern können derzeit zwei Drittel der entstandenen Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Ein Drittel der Kosten ist stets selbst zu tragen. Begünstigt werden dabei Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern, die zum Haushalt der Eltern gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu den absetzbaren Kosten zählen beispielsweise Beiträge für den Kindergarten oder andere Betreuungseinrichtungen.
Für Kinder mit Behinderungen gilt eine Sonderregelung: Liegt die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr vor und kann sich das Kind nicht selbst unterhalten, entfällt die Altersgrenze. Der Abzug ist hier zeitlich unbegrenzt möglich (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Der aktuelle Höchstbetrag von 4.000 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht anteilig gekürzt, wenn die Voraussetzungen nur in Teilen des Jahres vorliegen. Auch unregelmäßig anfallende Betreuungskosten können bis zur Höchstgrenze abgesetzt werden.
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2025?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich verbessert. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Der absetzbare Anteil der Betreuungskosten steigt von zwei Dritteln auf 80 Prozent.
- Der maximale Abzugsbetrag erhöht sich von 4.000 Euro auf 4.800 Euro pro Kind und Jahr.
Diese Anpassungen wurden durch den Bundesrat am 22. November 2024 beschlossen und treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Sie gelten für alle Kinder, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ein Rechenbeispiel: Steuerliche Entlastung durch die Neuregelung
Nehmen wir an, die jährlichen Betreuungskosten für ein Kind belaufen sich auf 6.600 Euro.
- Nach der alten Regelung (bis 2024):
6.600 Euro × 2/3 = 4.400 Euro, maximal absetzbar: 4.000 Euro. - Nach der neuen Regelung (ab 2025):
6.600 Euro × 80 % = 5.280 Euro, maximal absetzbar: 4.800 Euro.
Durch die neue Regelung können Eltern in diesem Beispiel 800 Euro mehr pro Jahr steuerlich geltend machen.
Fazit
Die Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten entlastet Familien spürbar. Vor allem bei höheren Betreuungskosten bietet die ab 2025 geltende Regelung finanzielle Vorteile. Es lohnt sich, die neuen Höchstgrenzen in Ihre Steuerplanung einzubeziehen und Belege für Kinderbetreuungskosten sorgfältig aufzubewahren.