Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannte Ländergruppeneinteilung fest.
Die Ländergruppeneinteilung wird ebenfalls bei bestimmten anderen Steuervergünstigungen angewandt, nämlich beim Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), Ausbildungsfreibetrag, bei den Kinderbetreuungskosten sowie bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für deren Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium eine neue Ländergruppeneinteilung für das Jahr 2024 bekannt gegeben. In Europa ist Malta von Gruppe 2 nach Gruppe 1 aufgestiegen und Spanien von Gruppe 1 nach Gruppe 2 abgestiegen. Kosovo, Moldau und Georgien sind von Gruppe 4 nach Gruppe 3 aufgestiegen; Irak, Iran und Libanon sind von Gruppe 3 nach Gruppe 4 abgestiegen (BMF-Schreiben vom 18.12.2023).
- Leben Angehörige in Staaten der Ländergruppe 2, sind im Jahre 2024 Unterhaltsleistungen – statt bis zu 11.604 Euro – nur bis zu 8.703 Euro absetzbar. Dies gilt für die EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Kroatien, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern und erstmals auch Spanien.
- Unterhaltszahlungen an Angehörige in Staaten der Ländergruppe 3 sind lediglich bis zu 5.802 Euro absetzbar. Dies betrifft die EU-Staaten Bulgarien und Rumänien.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden auf den (gekürzten) Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, soweit sie den (gekürzten) Anrechnungsfreibetrag überschreiten. Doch bei dieser Einkommensermittlung werden folgende Freibeträge nicht entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt: Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bei Renten und Versorgungsbezügen, Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bei Arbeitslohn, Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bei Kapitalerträgen sowie Kostenpauschale von 180 Euro bei Bezügen (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588, Tz. 28). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen wohl rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro erhöht wird.