Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Für Sie gilt 2017 eine neue Ländergruppeneinteilung. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt.
Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer sog. Ländergruppeneinteilung fest.
Die Ländergruppeneinteilung wird ebenfalls bei bestimmten anderen Steuervergünstigungen angewandt, nämlich beim Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), Ausbildungsfreibetrag, bei den Kinderbetreuungskosten sowie bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für deren Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium eine neue Ländergruppeneinteilung für das Jahr 2017 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 20.10.2016). Bemerkenswert sind folgende Änderungen:
- Grönland wird aus Gruppe 2 nach Gruppe 1 heraufgesetzt. Damit sind Unterhaltszahlungen bis zu 8.820 Euro absetzbar statt bis zu 6.615 Euro.
- Lettland, Litauen, Chile, Uruguay und Barbados werden aus Gruppe 3 nach Gruppe 2 höher gestuft. Somit dürfen Unterhaltsleistungen statt bis 4.410 Euro bis zu 6.615 Euro abgezogen werden.
- Irak und Jordanien werden aus Gruppe 4 nach Gruppe 3 verbessert. Das bedeutet, dass Unterhaltszahlungen bis zu 4.410 Euro statt bis zu 2.205 Euro anerkannt werden.
- Kroatien wird aus Gruppe 2 nach Gruppe 3 herabgestuft. Also ist Unterhalt statt bis zu 6.615 Euro nur noch bis zu 4.410 Euro absetzbar.
- Vatikanstadt und die Faröer werden neu in Gruppe 1 aufgenommen.
- Curacao und St. Martin (niederländischer Teil) werden neu in Gruppe 2 aufgenommen.
SteuerGo: Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden auf den (gekürzten) Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, soweit sie den (gekürzten) Anrechnungsfreibetrag überschreiten. Doch bei dieser Einkommensermittlung werden folgende Freibeträge nicht entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt:
Werbungskosten-Pauschbeträge von 102 Euro bei Renten und Versorgungsbezügen, Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bei Arbeitslohn, Sparerpauschbetrag von 801 Euro bei Kapitalerträgen sowie Kostenpauschale von 180 EUR bei Bezügen (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588, Tz. 28).