Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits am 28. März 2012 entschieden, dass Kraftfahrer, die in der Schlafkabine ihre LKW übernachten, keine Pauschalen für Übernachtungen in Anspruch nehmen dürfen. Trotzdem können Kraftfahrer auch bestimmte Ausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wie das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben an die Finanzbehörden mitteilt.
Auch einem Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, entstehen bestimmte Aufwendungen. Diese sind bei anderen Arbeitnehmern typischerweise in den Übernachtungspauschalen bei Auswärtstätigkeit enthalten. Derartige Aufwendungen können als Reisenebenkosten auch Kraftfahrer in Ihrer Steuererklärung angeben. Als Reisenebenkosten gelten z. B.:
- Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten,
- Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
Um die Kosten in der Steuererklärung anzugeben, reicht es aus, wenn der Kraftfahrer die tatsächlich entstandenen Reisenebenkosten für einen Zeitraum von drei Monaten durch entsprechende Belege und Aufzeichnungen glaubhaft macht. Für diese drei Monate wird dann ein Durchschnittswert ermittelt, der für alle Tage mit Auswärtstätigkeit anerkannt wird.
Ein Beispiel zur Ermittlung der durchschnittlichen Reisenebenkosten:
- Monat Oktober 2012: Aufwendungen gesamt 60 Euro (20 Tage Auswärtstätigkeit)
- Monat November 2012: Aufwendungen gesamt 80 Euro (25 Tage Auswärtstätigkeit)
- Monat Dezember 2012: Aufwendungen gesamt 40 Euro (15 Tage Auswärtstätigkeit)
- Summe der Aufwendungen: 180 Euro : 60 Tage Auswärtstätigkeit = 3 Euro täglicher Durchschnittswert.
Der so ermittelte Wert kann bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, für jeden Tag der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Hat er also insgesamt 180 Tage in seiner Schlafkabine übernachtet, kann er in unserem Beispiel insgesamt 540 Euro als Werbungskosten (Reisenebenkosten) in seiner Steuererklärung angeben.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2012.