Alleinerziehende werden nach dem Grundtarif besteuert. Einen Splittingtarif für Alleinerziehende gibt es bisher nicht. Für die Kinder haben Alleinerziehende zudem einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag – ab 2015 in Höhe von 1.908 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Bis 2014 betrug der Entlastungsbetrag 1.308 Euro ohne Berücksichtigung der Kinderzahl (§ 24b EStG).
Verwitwete werden im Sterbejahr des Ehegatten und im Folgejahr nach dem Splittingtarif besteuert, wobei der Begriff im Folgejahr korrekt Gnadensplitting heißt (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG). Doch ab dem dritten Jahr nach dem Sterbejahr des Ehegatten erfolgt auch für sie die Besteuerung nach dem Grundtarif. Familienfreundlichkeit sieht anders aus! Wäre für die beiden Personengruppen nicht auch der Splittingtarif angebracht?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen die Gewährung des Splittingtarifs für Alleinerziehende und für verwitwete Alleinerziehende abgelehnt. Die Besteuerung alleinerziehender Elternteile entspreche dem Gesetz und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch bestehe kein Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag (BFH-Urteil vom 17.9.2015, III R 36/14; BFH-Urteil vom 27.5.2013, III B 2/13).
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil wegen Verweigerung des Splittingtarifs für Alleinerziehende und verwitwete Alleinerziehende zurückgewiesen (Beschluss vom 16.7.2015, 2 BvR 1519/13).