Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese bezogen auf den Erhalt von Kindergeld noch eine einheitliche Erstausbildung darstellen. Voraussetzung ist, dass beide Abschnitte zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll. Das vom Kind angestrebte Berufsziel kann also erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden. Oftmals erfordert der Besuch einer Fachschule, dass nach dem ersten Ausbildungsabschnitt (Lehre) ein Praxisjahr nachgewiesen wird.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Regeln aufgezeigt, ob und wie Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Praxisjahres als Ausbildungsmaßnahmen oder Arbeitsverhältnisse zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 23.3.2022, III R 41/20).
- Ob es sich bei einer Tätigkeit als Volontär, als Trainee oder als bezahlter Praktikant um eine Berufsausbildung oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Gleiches gilt für eine innerhalb eines Arbeitsverhältnisses stattfindende Ausbildung. Dabei ist das Arbeitsverhältnis trotz des Monatsprinzips als Einheit zu betrachten und daraufhin zu untersuchen, ob „insgesamt“ der Ausbildungscharakter oder der Erwerbscharakter überwiegt.
- Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können, sind etwa
- das Vorhandensein eines Ausbildungsplans,
- die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und
- ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt.
- Der Ausbildungscharakter steht auch stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen.
- Sofern eine einheitliche, aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abgegrenzt werden muss, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse zu entscheiden, ob die nach Erlangung des (ersten) Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellt. In diese Gesamtbetrachtung ist u.a. die zeitliche Verteilung von Arbeitstätigkeit und Ausbildungsmaßnahmen einzubeziehen, mithin ist zu prüfen, ob die Beschäftigung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung“ durchgeführt wird. Insoweit ist die Abgrenzung von Hauptsache und Nebensache auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt bezogen und nicht abschnittsübergreifend vorzunehmen.
- Daher sind die jeweils auf die Arbeitstätigkeit und auf die Ausbildungsmaßnahmen entfallenden Zeitanteile der Beschäftigungsverhältnisse gegenüberzustellen. Dabei kommt es auf die Dauer des Praxisjahres im Verhältnis zur Dauer der Fachschulausbildung nicht an.
In der Regel erhalten Sie für jedes Kind mindestens 219 Euro Kindergeld im Monat.
Haben Sie mehrere Kinder, bestimmt ihre Anzahl die Höhe des Kindergeldes, das Sie insgesamt erhalten. Das gilt auch dann, wenn eines der Kinder nicht bei Ihnen lebt: Ab dem dritten Kind steht Ihnen mehr Kindergeld zu – auch, wenn dessen Geschwister beim anderen Elternteil leben.
Kindergeld seit dem 1. Januar 2021:
- 1. Kind: 219 Euro
- 2. Kind: 219 Euro
- 3. Kind: 225 Euro
- ab dem 4. Kind: 250 Euro
Voraussetzungen für Kindergeld ab 18
Kindergeld wird für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren in folgenden Fällen gezahlt:
- Kindergeld bei Ausbildung oder Studium
- Kindergeld während einer Übergangszeit
- Ihr Kind hat keinen Ausbildungsplatz oder ist arbeitslos