Kapitalanlagen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2024 beantragen

Kapitalanlagen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2024 beantragen
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Um Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich optimal zu nutzen, ist es wichtig, eine Verlustbescheinigung rechtzeitig zu beantragen. Nur bis zum 15. Dezember 2024 kann diese Bescheinigung bei der Bank angefordert werden. Erfahren Sie, warum die Verlustbescheinigung wichtig ist und wie Sie damit Steuervorteile bei Kapitalanlagen erzielen können.

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.

Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, sodass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt.

Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2024 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2024 beantragt werden.

Wichtige Hinweise zur Anerkennung steuerlicher Verluste

Die Banken sind bei der Prüfung, ob ein Verlust steuerlich anzuerkennen ist, an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gebunden. In manchen Fällen gibt es Gerichtsentscheidungen, die über die Richtlinien des BMF hinausgehen und eine steuerliche Anerkennung von Verlusten erlauben würden. Allerdings dürfen Banken diese Entscheidungen nicht anwenden, solange sie nicht von der Finanzverwaltung allgemein akzeptiert wurden. Es ist daher empfehlenswert, genau zu prüfen, ob alle relevanten Verluste in der Verlustbescheinigung enthalten sind.

Besondere Regelungen für Verluste aus wertlosen Aktien und Optionsgeschäften

Ein Spezialfall betrifft Verluste aus wertlosen Aktien, die lediglich aus dem Depot ausgebucht werden. Solche Verluste können zwar bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, jedoch erfolgt keine automatische Erfassung im Verlustverrechnungstopf der Bank. Nicht verrechnete Beträge werden auf die folgenden Jahre vorgetragen. Diese Verluste müssen Sie selbst in Ihrer Steuererklärung angeben, da sie sonst nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Verluste aus bestimmten Options- und Termingeschäften, die ebenfalls nicht automatisch in den Verlustverrechnungstöpfen der Banken erfasst werden.

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