Internatskosten teilweise als Kinderbetreuungskosten absetzbar

Internatskosten teilweise als Kinderbetreuungskosten absetzbar
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Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines gesunden Kindes zwecks Schulausbildung sind steuerlich leider bisher nicht absetzbar. Diese Aufwendungen stellen typische Ausbildungskosten dar, die mit dem Kindergeld oder dem Kinder- und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgegolten sind. Nicht abzugsfähig sind die Internatskosten auch dann, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, etwa weil das Kind schwer erziehbar oder lernbehindert ist oder die Eltern sich nicht um das Kind kümmern können.

Ist jedoch ein Internatsaufenthalt durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht, können die Internatskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Wichtig ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Dann stellen die Internatskosten unmittelbare Krankheitskosten dar, die in vollem Umfang – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG absetzbar sind.

Aktuell hat das Finanzgericht Thüringen eine neue Tür geöffnet: Internatskosten – mit Ausnahme der Verpflegungskosten – stellen Kinderbetreuungskosten dar und sind zu zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro, im Rahmen der Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig (FG Thüringen vom 25.10.2016, 2 K 95/15).

Der Fall: Die 11-jährige Tochter besucht eine Ganztagsschule. Während der Schulwochen ist das Kind in dem der Schule angegliederten Internat untergebracht. Die Betreuung der im Internat wohnenden Schüler erfolgt auf der Grundlage eines mit der Schule abgestimmten Konzepts zur ganzheitlichen Erziehung und Betreuung. Nach der Erziehungsvereinbarung hat das Internat neben der Unterbringung und Verpflegung auch für die Erziehung, gesundheitliche Betreuung und Freizeitgestaltung Sorge zu tragen.

Die Internatskosten betragen 2.435 Euro, wovon 1.035 Euro auf die Unterkunft und 1.400 Euro auf die Verpflegung entfallen. Das Finanzamt will die Unterkunftskosten nicht – die Verpflegungskosten schon gar nicht – anerkennen, weil „nicht die persönliche und behütende Fürsorge für das Kind im Vordergrund standen, sodass die Internatskosten nicht zu den förderfähigen Betreuungsdienstleistungen zählten. Die Finanzrichter:

Wenn das Finanzamt meint, dass nur die behütende oder beaufsichtigende Betreuung begünstigt sei und die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehen müsse, so habe der Bundesfinanzhof diese enge Sicht bereits verworfen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, III R 29/11).

Vielmehr sei der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung gemäß der BFH-Rechtsprechung weit zu fassen. Neben der behütenden und beaufsichtigenden Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden umfasst er grundsätzlich auch die Personensorge. Weiter erstreckt er sich auch auf Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes, mithin die pädagogisch sinnvolle Beaufsichtigung.

Die Betreuungsangebote können in unterschiedlichen Formen erfolgen: Betreuung außer Haus, in Kindergärten, Tageseinrichtungen, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen, aber auch durch Kinderpfleger, Erzieher und Hilfen im Haushalt sowie bei der Beaufsichtigung von häuslichen Schulaufgaben. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Unterbringung in einem „Kinderheim“ begünstigt sein soll, die Unterbringung in einem „Internat“ jedoch nicht.

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