Aufwendungen für die Unterbringung eines gesunden Kindes in einem Internat zwecks Schulausbildung sind steuerlich leider nicht absetzbar. Diese Aufwendungen stellen typische Ausbildungskosten dar, die mit dem Kindergeld oder dem Kinder- und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgegolten sind. Nicht abzugsfähig sind die Internatskosten auch dann, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, etwa weil das Kind schwer erziehbar oder lernbehindert ist oder die Eltern sich nicht um das Kind kümmern können.
- Ist jedoch ein Internatsaufenthalt durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht, können die Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Wichtig ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Dann stellen die Internatskosten unmittelbare Krankheitskosten dar, die in vollem Umfang – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG absetzbar sind.
- Im Jahre 2016 hat Finanzgericht Thüringen eine neue Tür geöffnet: Internatskosten – mit Ausnahme der Verpflegungskosten – seien „Kinderbetreuungskosten“ und deshalb zu zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro, im Rahmen der Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG absetzbar (FG Thüringen vom 25.10.2016, 2 K 95/15).
Aktuell zeigt sich erfreulicherweise nun auch der Fiskus dieser neuen Idee aufgeschlossen und weist sogar ausdrücklich auf das steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Thüringen hin:
„Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Ggf. ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen“ (FinMin Schleswig-Holstein vom 21.12.2017, VI 303-S 2221-356, Kurzinfo ESt 25/2017).
Nach Auffassung des FG Thüringen, auf das der Fiskus hinweist, ist der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen. Neben der behütenden und beaufsichtigenden Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden umfasst er grundsätzlich auch die Personensorge. Weiter erstreckt er sich auch auf Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes, mithin die pädagogisch sinnvolle Beaufsichtigung.
Die Betreuungsangebote können in unterschiedlichen Formen erfolgen: Betreuung außer Haus, in Kindergärten, Tageseinrichtungen, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen, aber auch durch Kinderpfleger, Erzieher und Hilfen im Haushalt sowie bei der Beaufsichtigung von häuslichen Schulaufgaben. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Unterbringung in einem „Kinderheim“ begünstigt sein soll, die Unterbringung in einem „Internat“ jedoch nicht.