Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachts- oder Urlaubsgeld?

Inflationsausgleichsprämie anstelle von Weihnachts- und Urlaubsgeld?
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Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt eine neue Steuervergünstigung: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022).

  • Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Steuerfreiheit löst keinen Verbrauch der 50 Euro-Freigrenze für Sachbezüge aus (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Es handelt es sich um eine „echte“ Steuerfreiheit, das heißt, die steuerfreie Leistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, welcher zu einem höheren Steuersatz führt.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird. Insbesondere sollen damit Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen nicht begünstigt sein. Und so dürfen auch Weihnachts- und Urlaubsgeld regelmäßig nicht in eine steuerfreie Prämie umgewandelt werden. Zum einen, weil meist ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlungen besteht, zum anderen, weil diese Zahlungen nicht den erforderlichen Inflationsbezug aufweisen.

Kann aber freiwilliges Weihnachtsgeld in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden?

Ja, dies ist möglich, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung von Sonderzahlungen bestehen. Dann kann er eine Inflationsausgleichsprämie statt eines bisherigen Weihnachtgeldes steuerfrei auszahlen, weil dann die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt ist. Außerdem ist wichtig, dass der Inflationsbezug erkennbar ist.

  • Die Umwandlung einer freiwilligen Sonderzahlung, zum Beispiel freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, in eine steuerbegünstigte Zuwendung ist zulässig (BFH-Urteil vom 1.10.2009, VI R 41/07). Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung erbracht wird. Unschädlich ist, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 LStR).
  • Das bedeutet: Zahlungen werden „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (nur) dann geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, wobei auch eine betriebliche Übung einen arbeitsrechtlichen Anspruch begründen kann. Hat der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren stets Weihnachtsgeld gezahlt, könnte eine solche betriebliche Übung vorliegen. Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn das Weihnachtsgeld drei Jahre hintereinander gezahlt wurde.
  • Eine zusätzliche Leistung kann aber vorliegen, wenn sie auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) angerechnet wird.
  • Es ist steuerlich zulässig, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld zu verbinden, dass zwei gesonderte Beträge – zum einen das Weihnachtsgeld und zum anderen die Inflationsausgleichsprämie – in derselben Gehaltsabrechnung angeführt werden (BMF vom 5.4.2023, FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz).

Fazit: Freiwilliges Weihnachtsgeld kann in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Der Zusammenhang mit der Preisentwicklung kann dadurch „nachgewiesen“ werden, dass auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger explizit die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ aufgenommen wird.

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