In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich „in der Wohnung ausgeübt“ und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird.
Aktuell: Dem Vernehmen nach haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern darauf verständigt, die Homeoffice-Pauschale auch für die Tage zu gewähren, an denen die berufliche Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in der Zweitwohnung ausgeübt wird.
Das klingt eigentlich logisch, doch ist zu berücksichtigen, dass die Miete der Zweitwohnung ja bereits zu den Werbungskosten gehört, wenn die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt ist. Insofern könnte entgegnet werden, dass eine zweifache Berücksichtigung der Aufwendungen erfolgt. Doch das soll hier egal sein.
Die Homeoffice-Pauschale darf im Übrigen auch für die Tage geltend gemacht werden, an denen die berufliche Tätigkeit vom Hauptwohnsitz ausgeübt wird und die Zweitwohnung leer steht. Es soll dann auch keine Kürzung der abziehbaren Miete für die Zweitwohnung erfolgen.
Und zu guter Letzt soll auch keine Kürzung der Homeoffice-Pauschale erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Unterkunftskosten steuerfrei erstattet. Eine steuerfreie Erstattung der Homeoffice-Pauschale selbst darf aber nicht erfolgen (Quelle: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe, Einkommensteuer-News 24/2021).
Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2020„).
Achtung: Die neue „häusliche Arbeitsplatzpauschale“ wird – ebenso wie andere Werbungskosten – mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.000 Euro betragen.