Das Amt als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) bedeutet gleichermaßen Ehre wie auch Verpflichtung. Ein solches Amt darf man nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Das Ehrenamt ist mit Einsatz von Zeit verbunden und kann auch erheblichen Aufwand mit sich bringen. Jetzt wurden die Entschädigungen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Deshalb erhalten ehrenamtliche Schöffen Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, und zwar
- Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
- Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),
- Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG),
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG),
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG),
- Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG).
Aktuell werden mit dem „Kostenrechtsänderungsgesetz 2021“ (KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 ab 2021 die Vergütungen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. So steigt die Entschädigung für Zeitversäumnis von 6 EUR auf 7 EUR je Stunde (§ 16 JVEG). Die Entschädigung für Verdienstausfall wird von 24 EUR auf 29 EUR pro Stunde angehoben (§ 18 JVEG). Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung erhöht sich von 14 EUR auf 17 EUR je Stunde (§ 17 JVEG). Für Fahrtkostenersatz werden statt 0,30 EUR nun 0,42 EUR je km gewährt (§ 5 JVEG).
Die Vergütungen sind steuerlich wie folgt zu behandeln (BFH-Urteil vom 31.1.2017, IX R 10/16):
- Entschädigungen für Zeitversäumnisse (§ 16 JVEG) sind steuerfrei, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil entstehen. Daher handelt es sich weder um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG noch um einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, der zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen würde.
- Entschädigungen für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) sind als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ – und nicht als „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit“ – gemäß § 24 Nr. 1a EStG steuerpflichtig, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung gezahlt werden.
- Die Zahlungen für Aufwendungsersatz (§§ 5 bis 7 JVEG) bleiben steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).
- Die Vergütungen sind nicht durch den Übungsleiterfreibetrag i.H.v. 3.000 EUR oder den Ehrenamtsfreibetrag i.H.v. 840 Euro begünstigt (gemäß § 3 Nr. 26 und 26a EStG).
Vor 2017 galt die Auffassung, dass die Vergütungen als Aufwendungsersatz aus öffentlicher Kasse bis zu 200 EUR monatlich steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 12 EStG). Vertreten wurde auch die Auffassung, die Zahlungen erfolgten aus einer Bundes- oder Landeskasse, die als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind und deshalb komplett steuerfrei seien (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG).
Im Übrigen sei die fehlende Freiwilligkeit beim Ehrenamt ein deutliches Indiz für das Fehlen der Einnahmeerzielungsabsicht, was Voraussetzung für die Besteuerung ist. Der ehrenamtliche Richter übe sein Amt nicht als Broterwerb oder um des lieben Geldes wegen aus. Das FG Berlin hatte entschieden, dass die Vergütung als ehrenamtlicher Richter nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließt und daher die Entschädigungen für Aufwand als auch für Zeit- und Verdienstausfall nach dem JVEG nicht steuerbar seien (FG Berlin vom 6.12.1979, IV 460/78).
Mit der vorgenannten BFH-Entscheidung wird das Engagement der ca. 60.000 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten steuerrechtlich besser behandelt.