In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet.
Da die Bezugsgröße sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI). Im Jahre 2023 beträgt die Einkommensgrenze 485 Euro monatlich. Dieser Wert gilt in West und Ost.
Aktuell steigt zum 1.1.2024 die allgemeine Einkommensgrenze für eine betragsfreie Familienversicherung in der GKV von 485 Euro auf 505 Euro monatlich, weil die Bezugsgröße von 3.395 Euro auf 3.535 Euro angehoben wird (1/7 von 3.535 Euro).
Falls der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf das zulässige Gesamteinkommen die Minijob-Grenze nicht übersteigen, die seit dem 1.10.2022 dynamisch ist und mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt. Für die Anwendung dieser Grenze spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst aus dem Minijob tatsächlich ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
AKTUELL steigt zum 1.1.2024 für Minijobber die besondere Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV – entsprechend der Minijob-Grenze – von 520 Euro auf 538 Euro monatlich.
Die Einkommensfreigrenze durfte früher, das heißt bis zum 30.9.2022, dreimal im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren ging. Voraussetzung war (und ist nach wie vor), dass die Überschreitung nur unvorhergesehen und gelegentlich erfolgte.
Seit dem 1.10.2022 dürfte entsprechend der Neuregelung zu den Minijobs wohl nur noch ein zweimaliges Überschreiten pro Jahr erlaubt sein. Denn in Bezug auf Minijobs gilt seit dem 1.10.2022: Für eine geringfügige Beschäftigung ist es unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird.
Seit dem 1.10.2022 sind die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt: „Gelegentlich“ ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 538 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Es ist zu hoffen, dass sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger alsbald zu der Frage äußern werden, ob nach wie vor ein dreimaliges Überschreiten oder seit 1.10.2022 nur ein zweimaliges Überschreiten zulässig ist. Bis dahin ist jedenfalls Vorsicht angebracht.