Hinzuverdienstgrenze 2020: Üppige Erhöhung für Frührentner

Hinzuverdienstgrenze: Üppige Erhöhung für Frührentner im Jahre 2020
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Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.

Durch die Corona-Krise besteht ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen systemrelevanten Bereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Nun will die Bundesregierung für Rentner die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtern.

Aktuell wird im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 für Frührentner mit einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Der sog. Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI ist für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden. Einkünfte bis zu
dieser Höhe bewirken keine Kürzung der Rente (§ 34 Abs. 8 SGB VI, eingefügt durch das „Sozialschutzpaket-Gesetz“ vom 27.3.2020).

  • Ein Rentner, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und in diesem Jahr noch nicht gearbeitet hat, dürfte damit in den kommenden neun Monaten dieses Jahres monatlich fast 5.000 Euro neben der vollen Rente hinzuverdienen.
  • Der Altersvollrentner kann theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist, einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zu zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen. Ab 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
  • Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage erweitert. Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle.
  • Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze gilt nicht für Frührentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, und nicht bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

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Frührentner, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, sind voll sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet auch: Ihre Rente erhöht sich durch die während des Rentenbezugs weiter gezahlten Rentenbeiträge nochmals deutlich.

Hinzuverdienstgrenze: Mehrverdienst ohne Rentenkürzung?

Kann ein Frührentner im Minijob mehr verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird? Da die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben wird, können Rentner im Minijob auch mehr verdienen, sofern die Voraussetzungen für den Minijob weiterhin erfüllt werden.

Dies ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 der Fall

  • im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auf längstens 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage (regulär 3 Monate oder 70 Arbeitstage) befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
  • im Rahmen eines geringfügigen Minijobs, wenn die Verdienstgrenze von 450 EUR bis zu 5 Monate (regulär 3 Monate) überschritten wird und das Überschreiten der Entgeltgrenze unvorhersehbar ist.

Update vom 8.1.2021

Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten auch 2021 deutlich erhöht

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt 2021 von 44.590 Euro auf 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

11 Kommentare zu “Hinzuverdienstgrenze 2020: Üppige Erhöhung für Frührentner”:

  1. Geist

    Das sollte auch 2021 gelten bis die Corona Kriese vorüber ist. Sonst werden viele wieder beschäftigte im Jan. 2021 wirder aufhören .

  2. rudolfo

    Gibt es dazu schon eine Entscheidung?

    Wenn nicht, bis wann muss man seine jetzt bezogene Rente wieder kündigen, damit wegen der dann wieder gültigen Freigrenze von 6.300 € kein finanzieller Schaden entsteht?

  3. rudolfe

    Ich gehe mal davon aus, dass die Hinzuverdienstgrenze ab 2021 wieder auf 6.300 € wieder zurückfällt,
    denn bisher hat man nichts über eine Verlängerung gelesen.

    Bis wann muss ich denn meine derzeitige Corona-Rente kündigen?
    Ich arbeite nach wie vor Vollzeit bis zur Regelrente ab 01.01.2022

  4. Ursula

    Wie erfahre ich, ob die Hinzuverdienstgrenze auch für 2021 erhöht bleibt. Ich bin Rentnerin und habe als Pflegefachkraft ab Jan.21 eine Arbeisstelle in einem Impfzentrum.

  5. Josef Schumacher

    Der Hinzuverdienst von 44590Euro sollte beibehalten bleiben während Corona oder zumindest auf 25000 gesetzt werden.Die Erhöhung des Hinzuverdienstdeckel während dieser Zeit kostet den Staat ja nichts zusätzlich, wie Hilfen für Unternehmer oder Geschäftsinhaber.

  6. Anke

    Das sehe ich genau so , denn erst wenn die Pandemie beendet ist , kann alles so sein wie vorher … Warum wird so ein Gesetz nicht bis Juni 2021 verlängert

  7. cicochiesa

    Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten auch 2021 deutlich erhöht

    Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt 2021 von 44.590 Euro auf 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
    Quelle: Deutsche Rentenversicherung

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Petter,

      die Renteneinkünfte sind nach Abzug des Rentenfreibetrags steuerpflichtig.

      Für alle anderen Einkunftsarten gelten die gleichen Regelungen wie für Nicht-Rentner, d.h. auch auf den Hinzuverdienst fallen Einkommensteuern an.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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