Heimkosten: Wenn Kinder für die Eltern zahlen müssen

Heimkosten: Wenn Kinder für die Eltern zahlen müssen
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Ist ein Elternteil wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim oder wegen Alters in einem Altenheim untergebracht, reicht das eigene Einkommen häufig nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Oftmals müssen dann die Kinder für die Eltern zahlen. Dies können Zahlungen an das Heim, an das Sozialamt oder direkt an den Elternteil sein. Die Frage ist, ob und wie Sie den Fiskus an den Heimkosten beteiligen können.

  • Zahlungen für die Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar, wobei hier jedoch erst eine zumutbare Belastung überschritten werden muss. Abziehbar sind nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
  • Zahlungen für die Unterbringung aus Altersgründen in einem Altenheim, Altenwohnheim oder Seniorenwohnstift gelten als typische Unterhaltsleistungen und können allenfalls bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 8.820 Euro (2017) nach § 33a Abs. 1 EStG abgesetzt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Elternteils weniger als 9.444 Euro bzw. 18.888 Euro (2017) beim Elternpaar betragen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem abzugsfähigen Höchstbetrag von 8. 820 Euro und dem Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro.

Aktuell hat das Finanzgericht Köln bestätigt, dass Zahlungen an das Sozialamt für die Unterbringung der Mutter in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Die Zahlungen sind in tatsächlicher Höhe abziehbar und nicht aufzuteilen in Kosten der Pflege und in Kosten für Unterkunft und Verpflegung (FG Köln vom 26.1.2017, 14 K 2643/16).

Die geleisteten Zahlungen für die Heimunterbringung können nicht teilweise als typische Unterhaltsleistungen umgedeutet und somit – ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung – nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen wer-den. Die Richter stellen klar, dass es ein Wahlrecht zwischen dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und dem Abzug als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG nicht gibt. Grundsätzlich sind die gezahlten Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen, falls der Haushalt des Pflegebedürftigen aufgelöst wird.

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Neu ist eine erfreuliche Erkenntnis der Richter: Eine Haushaltsersparnis ist nicht anzurechnen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach SGB XII (2017: 409 Euro x 12 = 4.908 Euro) liegen als auch über dem als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert (2017: 8.820 Euro). In solchen Fällen fehlt es an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person und erst recht der zum Unterhalt verpflichteten Person (so FG Köln vom 26.1.2017, 14 K 2643/16).

Hinweis: Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Das ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Zur Berechnung der zumutbaren Belastung hat der Bundesfinanzhof kürzlich eine neue Methode vorgegeben, die für die Bürger deutlich vorteilhafter ist.

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