Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind u.a. die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-Pairs im Haushalt des Auftraggebers.
Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind. Jedenfalls lehnt die Finanzverwaltung die steuerliche Vergünstigung klar ab. Im neuen BMF-Erlass aus 2014 ist festgelegt, dass Tierbetreuungs-, Tierpflege- und Tierarztkosten nicht steuerbegünstigt sind (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, denn die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters.
Deshalb sind die Aufwendungen dafür gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15).
Der Fall: Die Eheleute halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 EUR, im Jahr insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellt. Das Finanzamt lehnt eine Steuerermäßigung unter Verweis auf das o.g. BMF-Schreiben ab.
Nach Auffassung der BFH-Richter gehören zu den „haushaltsnahen Dienstleistungen“ hauswirtschaftliche Ver-richtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. So ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fell-pflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erfor-derliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.“ Diese gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
SteuerGo: Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Haustieres – einschließlich der Anfahrtskosten – sollen allerdings nur dann abziehbar sein, wenn die Betreuung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück erfolgt. Die Steuervergünstigung gibt es also nicht, wenn das Tier an der Wohnung abgeholt und nach der Betreuung wieder zurückgebracht wird (so FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11).
Geklärt hat der BFH aber nun, dass zumindest das „Ausführen“ des Tieres außerhalb der Wohnung nicht steuerschädlich ist. Schließlich gewährt ja auch der Fiskus den Steuerbonus für „die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie für kleinere Botengänge“ durch eine Haushaltshilfe außerhalb der Wohnung (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 13).