Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind also beispielsweise die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-pairs im Haushalt des Auftraggebers. Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind.
- Bisher hat die Finanzverwaltung die steuerliche Vergünstigung abgelehnt. Im BMF-Erlass aus 2014 ist festgelegt, dass Tierbetreuungs-, Tierpflege- und Tierarztkosten nicht steuerbegünstigt sind (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1).
- Aber der Bundesfinanzhof hat gegen den Fiskus entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, denn die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15).
Aktuell akzeptiert die Finanzverwaltung das BFH-Urteil und erkennt die Betreuung und Pflege von Tieren als haushaltsnahe Dienstleistung an, soweit dies innerhalb des Haushalts erfolgt. Also gibt es dafür auch eine Steuerermäßigung von 20 % (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Anlage 1).
Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Haustieres – einschließlich der Anfahrtskosten – sind nur dann begünstigt, wenn die Betreuung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück erfolgt. Die Steuervergünstigung gibt es also nicht, wenn das Tier außerhalb der Wohnung betreut wird. Geklärt hat der BFH aber nun, dass zumindest das „Ausführen“ des Tieres außerhalb der Wohnung nicht steuerschädlich ist. Schließlich gewährt der Fiskus den Steuerbonus ja auch für „die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie für kleinere Botengänge“ durch eine Haushaltshilfe (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Tz. 18).
Eine weitere Frage ist, ob auch die Tätigkeit des Tierarztes als „haushaltsnahe Dienstleistung“ anzusehen ist? Leider nein. Nach Auffassung des FG Nürnberg gehört die Behandlung von Verletzungen und Krankheiten nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier. Daher gibt es für solche Kosten keine Steuerermäßigung (FG Nürnberg vom 4.10.2012, EFG 2013 S. 224).
Sind die Leistungen des Tierarztes vielleicht mit „Handwerkerleistungen“ vergleichbar, für die es ebenfalls eine Steuerermäßigung von 20 %, höchstens 1.200 Euro gibt (§ 35a Abs. 3 EStG)? Kommt nämlich ein Mechaniker ins Haus und repariert die Waschmaschine, besteht Anspruch auf den Steuerbonus. Gleiches müsste gelten, wenn der Tierarzt nach Hause kommt und den Dackel behandelt, oder?
Tiere sind zwar keine Sachen, doch „auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“ (§ 90a BGB). Da der Gesetzgeber Tiere nicht ausgenommen hat, müsste der Hausbesuch des Tierarztes begünstigt sein. Doch nach Meinung des FG Nürnberg stellen die Leistungen des Tierarztes keine Handwerkerleistungen dar (FG Nürnberg vom 4.10.2012, EFG 2013 S. 224).