Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Steuervergünstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben.
Eine privilegierte Form ist das betreute Wohnen in einer Seniorenresidenz in einer eigenen Wohnung. Beim betreuten Wohnen wird vom Anbieter neben der Unterkunft ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen über einen sog. Betreuungsvertrag zur Verfügung gestellt, so auch Hilfe und Betreuung im Notfall. Für dieses Notrufsystem ist eine Betreuungspauschale zu zahlen, und zwar auch dann, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Frage ist, ob für die Betreuungspauschale die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG beansprucht werden kann.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen für das Notrufsystem solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellen und eine Betreuungspauschale steuerbegünstigt ist. Also können 20 % der Betreuungspauschale von der Steuerschuld abgezogen werden. Da die Betreuungspauschale das Vorhalten eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes, die Soforthilfe im Notfall, die hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall sowie eine Pflege bei kurzzeitiger Erkrankung umfasst, sind diese Leistungen mit einer „Hilfe im Haushalt“ vergleichbar. Bereits durch das Vorhalten der Leistungen – auch ohne konkrete Inanspruchnahme – werde eine haushaltsnahe Dienstleistung erbracht (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14).
Nach Auffassung des BFH wird durch die Rufbereitschaft sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe erhalten kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige.
Damit handele es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese werden auch in dem Haushalt der Senioren erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung der Senioren eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet.
SteuerGo: Interessant an diesem Fall ist, dass für die Steuervergünstigung ein Vertrag über das Vorhalten von haushaltsnahen Leistungen genügt. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen kommt es nicht an. Die Gewissheit, im Notfall sofort Hilfe zu bekommen, bedeutet für ältere Bürger ein hohes Sicherheitsgefühl. Und so sind bereits der 24-Stunden-Notruf und das Vorhalten der Leistungen zur Betreuung alter Menschen wertvolle Dienstleistungen und die Kosten in Form einer Pauschale dafür steuerlich abziehbar.