Haushaltsnahe Dienste: Ausgaben für Schneeräumen steuerlich begünstigt

Haushaltsnahe Dienste: Ausgaben für Schneeräumen steuerlich begünstigt
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Wenn der Schnee das ganze Land in eine zartweiße Decke hüllt, sieht das zwar schön aus, bedeutet für Hauseigentümer und Mieter: Schnee schippen und Gehweg streuen. Auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden. Am Schneeräumen kommt keiner vorbei, sonst drohen bei einem Unfall Schadenersatzforderungen.

Falls Sie den Winterdienst oder die Straßenreinigung von einem Dienstleister gegen Vergütung erledigen lassen, können Sie diese Vergütung mit 20 % von der Steuerschuld abziehen. Denn es handelt sich um eine sog. haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG).

  • Bisher hat die Finanzverwaltung diese Ausgaben nur insoweit anerkannt, als sie auf das Privatgrundstück entfallen. Begünstigt seien nur Arbeiten, die „im Haushalt“, d.h. im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden, wozu auch der zugehörige Grund und Boden gehört. Nicht begünstigt sei die Räumung des öffentlichen Bürgersteiges, auch wenn Sie zur Reinhaltung und Schneeräumung rechtlich verpflichtet sind (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 9 und 40).
  • Aber der BFH hat im Jahre 2014 entschieden, dass das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück seien folglich mit 20 % von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).

Aktuell akzeptiert die Finanzverwaltung das BFH-Urteil und erkennt die Kosten für den Winterdienst und die Reinigung ebenfalls an, soweit die Arbeiten jenseits der eigenen Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

Ein solcher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 2).

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