Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können innerhalb gewisser Grenzen mit 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1, 2 EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden.
Auch Mieter können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG erhalten, wenn sie die entsprechenden Leistungen selbst beauftragt haben oder die zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen angefallen sind. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213). Üblicherweise wird dazu eine Jahresabrechnung erteilt, die folgende Angaben enthalten muss:
- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge, und zwar gesondert aufgeschlüsselt nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
- den Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) und
- den individuell errechneten Anteil des jeweiligen Mieters.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung, die die oben genannten Angaben enthält, reicht regelmäßig aus – es sei denn, es gibt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20).
Der Fall: Eheleute lebten in einer Mietwohnung. Sie baten beim Finanzamt um die anteilige Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen, zum Beispiel für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern, für die Treppenreinigung, für den Schneeräumdienst und für die Gartenpflege. Sie reichten eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskostenabrechnung ein. Hieraus ergaben sich aber nicht unbedingt alle geforderten Angaben, zum Beispiel zu der Frage, ob und inwieweit die Beträge tatsächlich per Banküberweisung beglichen worden sind. Und eine explizite Aufteilung in Arbeitslohn und Materialkosten war zumindest unvollständig. Finanzamt und Finanzgericht lehnten mithin einen Abzug der Kosten ab. Doch der BFH entschied anders und gab den Steuerpflichtigen Recht.
Es stehe der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, zum Beispiel einem Reinigungsunternehmen oder einem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutegekommen sind.
Soweit das Gesetz zudem verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (siehe Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016). Aus beiden müssen sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.
Bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft -regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist.
Der BFH ist dann auf die Frage der – vermeintlich unzureichenden – Abrechnungsunterlagen eingegangen, die die Mieter dem Finanzamt und dem Finanzgericht vorgelegt hatten. Hier gilt: Enthalten die Unterlagen nach Ansicht des Finanzamts oder des Finanzgerichts nicht alle erforderlichen Angaben, muss den Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, von ihrem Vermieter (Kopien der) Rechnungen der Leistungserbringer zu erhalten und diese anschließend vorzulegen.
Gleiches gilt bei Zweifeln daran, dass Zahlungen unbar erfolgt sind. Auch hier dürfen die Kosten nicht einfach gestrichen werden. Vielmehr muss den Mietern aufgegeben werden, die entsprechenden Zahlungsbelege nachzureichen. Das können Kopien der Überweisungsträger sowie Bestätigungen der Zahlenden oder der Zahlungsempfänger bzw. von Zeugen sein. Im Urteilsfall muss die Vorinstanz dies nun nachholen, das heißt, sie muss den Klägern ermöglichen, die ergänzenden (Abrechnungs-)Unterlagen des Vermieters nachträglich vorzulegen.
Das Urteil des BFH ist zu begrüßen. Man sollte es allerdings erst gar nicht auf einen Streit ankommen lassen, sondern vom Vermieter oder Verwalter von vornherein eine Bescheinigung verlangen, die dem Muster laut Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 entspricht. Die Anlage 2 finden Sie hier. Sofern der Vermieter oder Verwalter sich weigert, eine Bescheinigung auszustellen oder aber die Finanzverwaltung weitere Nachweise verlangt, also insbesondere die Kopien der Handwerkerrechnungen, kann folgende Passage aus dem aktuellen BFH-Urteil weiterhelfen: Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerermäßigung zum Beispiel als Mieter geltend machen will, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch ein Recht auf Belegeinsicht (z.B. BGH-Urteile vom 9.12.2020, VIII ZR 118/19, und vom 15.12.2021, VIII ZR 66/20).
Er darf die Belege bei der Einsichtnahme ferner fotografieren, scannen oder mittels eines eigenen Geräts kopieren. Für preisgebundene Wohnraummietverhältnisse ist in § 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen außerdem bestimmt, dass der Mieter anstelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann (BGH-Urteil vom 8.3.2006, VIII ZR 78/05).
Es steht der Berücksichtigung des Schneeräumens und der Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen nicht entgegen, wenn diese Arbeiten von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft erledigt werden. Der BFH führt in seinem Urteil aus: Soweit es sich bei den jeweiligen Leistungserbringern um Personen handelt, die die Leistungen nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern „privat“ erbracht haben, was im Streitfall insbesondere hinsichtlich der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, die das Schneeräumen und die Gartenpflege übernommen hatten, in Betracht kommt, weist der Senat darauf hin, dass auch solche Personen Rechnungen im Sinne des § 35a Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 EStG erstellen können. Die fehlende Unternehmereigenschaft steht dem nicht entgegen.
Im Jahre 2014 hat der Bundesfinanzhof übrigens entschieden, dass das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst des Gehwegs vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12). In 2020 hat der BFH aber einschränkend geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18). Das Bundesfinanzministerium hat dazu – ganz im Sinne des BFH – folgende kleine Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, BStBl 2021 I S. 1494):
Maßnahme
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Begünstigt
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Nicht begünstigt
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Haushaltsnahe Dienstleistung
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Straßenreinigung | |||
– Fahrbahn | X | ||
– Gehweg | X | X | |
Winterdienst | |||
– Fahrbahn | X | ||
– Gehweg | X | X |