Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Vom BFH geklärt ist mittlerweile, dass nicht nur Arbeiten begünstigt sind, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, sondern auch solche, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund durchgeführt werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12). Gilt das auch für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau?
Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob auch Anliegerbeiträge für eine Gemeindestraße oder für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung begünstigt sein können.
(1) Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine steuerbegünstigten „Handwerkerleistungen“ gemäß § 35a Abs. 3 EStG beinhalten und deshalb für den Lohnanteil kein Abzug von der Steuerschuld gewährt werden kann (FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2017, 1 K 1650/17).
- Der Fall: Eine Grundstückseigentümerin musste Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rd. 8 700 EUR). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5 266 EUR und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als begünstigte Handwerkerleistung gemäß § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Steuerbonus – und das Finanzgericht bestätigte dies.
- Nach Auffassung der Finanzrichter kann zwar auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zugehörigen Grundstücks erbracht werde. Der Begriff „im Haushalt“ müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.
(2) Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen und dehalb nicht gemäß § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017, 3 K 3130/17, Revision VI R 50/17).
- Der Fall: Ein Ehepaar wollte einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Die Eheleute machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung notwendig sei.
- Nach Auffassung der Finanzrichter ist der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen und kann damit grundsätzlich berücksichtigt werden. Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.
Das FG Nürnberg hat Ausbaubeiträge für die Gemeindestraße als begünstigte Handwerkerleistungen anerkannt. Dies gelte nicht nur für die Erneuerung der Straßendecke, sondern auch für die Erneuerung des Wasseranschlusses, des Abwasseranschlusses und die Erneuerung des Gehwegs (FG Nürnberg vom 24.6.2015, 7 K 1356/14, rkr.).
Eine andere Meinung vertritt das FG Berlin-Brandenburg: Der Erschließungsbeitrag für den Ausbau einer bisher unbefestigten Straße sei keine begünstigte Handwerkerleistung, weil das Führen eines Haushalts auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich sei (FG Berlin-Brandenburg vom 15.4.2015, 11 K 11018/15).