Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt ist immer noch die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Das Bundesfinanzministerium rechnet „Austausch und Modernisierung von Fenstern und Türen“ ohne weitere Differenzierung zu den begünstigten Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1). Sind also nur die Arbeitskosten für den Einbau der Fenster begünstigt, nicht hingegen die Arbeitskosten für das Anfertigen der Fenster? Was heißt denn in diesem Zusammenhang ‚Modernisierung‘?
- Das FG München hat hierzu entschieden, dass die Steuerermäßigung nicht gewährt wird, soweit die Handwerkerleistung in der Werkstatt des Handwerksbetriebes „für einen Haushalt“ ausgeführt wird. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die Arbeiten „in einem Haushalt“ erbracht werden. Eine entsprechende Aufteilung der Arbeitsleistung nach dem Ort der Leistung sei ohne weiteres möglich (FG München vom 14.7.2010, 13 K 55/08; FG München vom 24.10.2011, 7 K 2544/09).
- Eine andere Auffassung vertritt das FG München in einem neueren Urteil: Die Richter haben den Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Es handele sich um eine Leistung, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient. Die Kosten der Haustür betrugen 2.200 Euro , wovon der Lohnanteil für Herstellung und Montage 467 Euro ausmachte. Und dieser Lohnanteil wurde anerkannt (FG München vom 23.2.2015, 7 K 1242/13).
- Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erfolgt, so dass die Kosten dafür nicht gemäß § 35a EStG begünstigt sind (FG Rheinland-Pfalz vom 7.7.2016, 1 K 1252/16).
Aktuell hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium die Frage, ob Vorarbeiten in der Werkstatt ebenfalls steuerbegünstigt sind, wie folgt beantwortet:
„Der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen. Demzufolge wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Sobald die Arbeiten des Handwerkers nicht in einem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, wie z. B. bei Vorarbeiten in der Werkstatt, scheidet eine Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG grundsätzlich aus“ (BT-Drucksache 18/11220 vom 17.2.2017, S. 13).