Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die „im Haushalt“ erbracht werden. Die Frage ist, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Das Bundesfinanzministerium rechnet „Austausch und Modernisierung von Fenstern und Türen“ ohne weitere Differenzierung zu den begünstigten Handwerkerleistungen.(BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1)
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erfolgt, sodass die Kosten dafür nicht gemäß § 35a EStG begünstigt sind (FG Rheinland-Pfalz vom 7.7.2016, 1 K 1252/16).
„Häusliche“ und „außerhäusliche“ Leistungen
Nach Auffassung der Finanzrichter wird eine Handwerkerleistung nur dann „in“ einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet wird. Der Haushalt ende nicht an der Grundstücksgrenze, so dass z.B. auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien.
Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von 4 Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe. Die strikte Unterscheidung in „häusliche“ und „außerhäusliche“ Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht.
So sei z.B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.
SteuerGo: Die Streitfrage scheint noch nicht eindeutig geklärt. Das Finanzgericht München hat den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Und das, obwohl die Tür in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde. Es handele sich um eine Leistung, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient.
Die Kosten der Haustür betrugen 2.200 Euro, wovon der Lohnanteil für Herstellung und Montage 467 Euro ausmachte. Und dieser Lohnanteil wurde anerkannt (FG München vom 23.2.2015, 7 K 1242/13). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind nicht nur Handwerkerleistungen begünstigt, die „in“ einem inländischen Haushalt erbracht werden. Auch Handwerkerleistungenm, die „für“ den Haushalt erbracht werden, seien begünstigt. Denn der Begriff „im Haushalt“ sei räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).