Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind – zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen – direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
So hat das Finanzgericht München den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt.
Es handele sich um Handwerkerleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient. Die Kosten der Haustür betrugen 2.200 Euro, wovon der Lohnanteil für Herstellung und Montage 467 Euro ausmachte. Und dieser Lohnanteil wurde anerkannt (FG München vom 23.2.2015, 7 K 1242/13).
Das FG Rheinland-Pfalz hat hingegen entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erfolgt, so dass die Kosten dafür nicht gemäß § 35a EStG begünstigt sind (FG Rheinland-Pfalz vom 7.7.2016, 1 K 1252/16).
Aktuell haben das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27.7.2017 (12 K 12040/17) und das FG des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 26.2.2018 (Az. 1 K 1200/17) die Auffassung der Münchner Kollegen bestätigt und einen Abzug des Lohnanteils zugelassen. Gegen beide Entscheidungen liegt allerdings zwischenzeitlich die Revision vor, so dass nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort hat (Az. VI R 4/18 und VI R 7/18).
Im Fall des FG Berlin-Brandenburg ging es um die Reparatur des Hoftores in der Werkstatt eines Schreiners, im Fall des FG Sachsen-Anhalt um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür.
Machen Sie in der Steuererklärung auf jeden Fall auch die Handwerkerkosten für die Leistungen in der Werkstatt geltend und legen Sie gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch ein. Beantragen Sie unter Berufung auf die Revisionen beim BFH ein Ruhen des Verfahrens. Ungeachtet dessen gilt: Die Lohnkosten für die Arbeiten in der Werkstatt und für die Montage vor Ort sollten in der Rechnung nach Möglichkeit jeweils gesondert ausgewiesen werden. Denn wenn der BFH zuungunsten der Steuerzahler entscheiden sollte, kann so zumindest der Anteil für die Montage im Haushalt geltend gemacht werden.
Falls der gesonderte Ausweis nicht erfolgt, will das FG Nürnberg die Aufwendungen für Herstellung und Montage einer Haustür insgesamt nicht berücksichtigen. Mangels geeigneter Anhaltspunkte für eine Aufteilung der gesamten Lohnkosten auf die in der Schreinerei durchgeführten Arbeiten und auf die im Haushalt erfolgte Montage der Tür komme eine Schätzung – und damit eine anteilige Berücksichtigung der auf die Montage entfallenden Lohnkosten – nicht in Betracht (Urteil vom 4.8.2017, 4 K 16/17).