Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die in „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ erbracht werden. Nicht ganz geklärt ist bislang die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt wer-den.
Das Bundesfinanzministerium rechnet „Austausch und Modernisierung von Fenstern und Türen“ ohne weitere Differenzierung zu den begünstigten Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1). Sind also nur die Arbeitskosten für den Einbau der Fenster begünstigt, nicht hingegen die Arbeitskosten für das Anfertigen der Fenster?
Aktuell hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass Vorleistungen in der Werkstatt des Handwerksbetriebes nicht steuerlich begünstigt sind. Dies betrifft beispielsweise die Herstellung einer Haustür im Betrieb, denn diese Arbeitsleistung wird nicht im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet. Hingegen ist die Montage vor Ort im Haushalt begünstigt. Dieser Arbeitslohn ist in der Rechnung gesondert auszuweisen (FG Nürnberg vom 4.8.2017, 4 K 16/17).
Die Handwerkerleistung muss „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies ist der Fall, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteile vom 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12).
Achten Sie unbedingt darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Falls dies nicht der Fall ist, will das FG Nürnberg die Aufwendungen für Herstellung und Montage der Haustür insgesamt nicht berücksichtigen. Mangels geeigneter Anhaltspunkte für eine Aufteilung der gesamten Lohnkosten auf die in der Schreinerei durchgeführten Arbeiten und auf die im Haushalt erfolgte Montage der Tür komme eine Schätzung – und damit eine anteilige Berücksichtigung der auf die Montage entfallenden Lohnkosten – nicht in Betracht.
Hinweis: Eine völlig andere Auffassung vertritt das FG München: Die Richter haben den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Es handele sich um eine Leistung, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient. Die Kosten der Haustür betrugen 2.200 Euro, wovon der Lohnanteil für Herstellung und Montage 467 Euro ausmachte. Und dieser Lohnanteil wurde anerkannt (FG München vom 23.2.2015, 7 K 1242/13).