Grundfreibetrag ab 2023: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig

Grundfreibetrag ab 2023: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig
pixabay/viarami Lizenz: Pixabay Lizenz

Das Bundesfinanzministerium hat entschieden, dass Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2023 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages vorläufig ergehen. Dies ist auf die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof zurückzuführen, die klären soll, ob der Grundfreibetrag möglicherweise zu niedrig angesetzt wurde.

Hintergrund: Der Grundfreibetrag als Existenzminimum

Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum eines Steuerpflichtigen steuerlich unangetastet bleibt (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Seine Höhe orientiert sich am sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum, wie das Bundesverfassungsgericht bereits 1998 klargestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93).

Doch wie hoch muss der Grundfreibetrag tatsächlich sein? Aktuell wird überprüft, ob der Gesetzgeber den Wert für das sozialhilferechtliche Existenzminimum höher angesetzt hat, als es im Steuerrecht berücksichtigt wurde. Diese Frage beschäftigt den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.6.2024, 1 K 37/23, Revision unter III R 26/24).

Vorläufige Steuerbescheide ab 2023

Das BMF-Schreiben vom 25. November 2024 (Az. IV D 1 – S 0338/19/10006 :001) regelt, dass Einkommensteuerbescheide ab 2023 in Bezug auf die Höhe des Grundfreibetrages automatisch vorläufig ergehen. Dies bedeutet:

  • Steuerpflichtige müssen keinen Einspruch mehr einlegen, um die potenziellen Auswirkungen der BFH-Entscheidung offenzuhalten.
  • Sollte der BFH den Grundfreibetrag nachträglich für zu niedrig erklären, werden die entsprechenden Steuerbescheide automatisch angepasst.

Was sollten Steuerpflichtige beachten?

  1. Vorläufigkeitsvermerk prüfen
    • Kontrollieren Sie, ob der Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid tatsächlich enthalten ist. Fehlt dieser, kann der Bescheid gegebenenfalls durch einen Einspruch korrigiert werden.
  2. Andere Streitpunkte separat anfechten
    • Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft ausschließlich die Frage des Grundfreibetrages.
    • Wollen Sie den Bescheid aus anderen Gründen anfechten, ist ein separater Einspruch erforderlich.
  3. Abwarten der BFH-Entscheidung
    • Steuerpflichtige müssen keine weiteren Schritte unternehmen. Eine mögliche Anpassung erfolgt durch das Finanzamt automatisch, falls der BFH den Grundfreibetrag für unzureichend erklärt.

Fazit: Sicherheit durch vorläufige Bescheide

Durch die vorläufige Festsetzung der Steuerbescheide ab 2023 wird Steuerpflichtigen die Unsicherheit genommen, ob sie Einspruch einlegen müssen. Dennoch sollten Betroffene ihre Bescheide genau prüfen, um andere potenzielle Fehler oder Streitpunkte nicht zu übersehen.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.